Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Auskunftsanspruch nach § 2314, 260 BGB – Nachlassbestand

Ganzen Artikel lesen auf: Erbrechtsiegen.de

LG Heidelberg – Az.: 1 O 42/21 – Urteil vom 14.10.2021

1. Die Beklagte hat Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am […] in Heidelberg verstorbenen Erblasserin, […], zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses.

In das Verzeichnis sind alle Aktiva (Vermögenswerte) und alle Passiva (Verbindlichkeiten) der Verstorbenen aufzunehmen.

Aufzulisten sind insbesondere:

1. vorhandenes Bargeld, Wertgegenstände und Edelmetalle, sämtliche Kontoguthaben, auch Anteile daran, Sparguthaben, Wertpapiere u.a.;

2. werthaltige Sammlungen (wie etwa Münzen, Briefmarken, Bilder etc.);

3. Fahrzeuge aller Art;

4. (insbesondere werthaltiger) Hausrat, wie etwa Elektrogeräte aller Art, Gemälde, Teppiche etc.;

5. Immobilien (insbesondere auch Wohnungseigentum und Erbbaurechte) und Anteile an bebauten oder unbebauten Grundstücken samt Flurstück-Nummern und genauer Beschreibung;

6. alle Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, insbesondere Lebensversicherungen, Unfallversicherungen und Bausparverträge einschließlich der Nennung der jeweils Begünstigten;

7. alle Forderungen an Dritte, wie etwa Sterbegeldforderungen, sonstige noch geltend zu machenden Forderungen, sei es auch nur aus Rückerstattung von Überzahlungen etc.;

8. alle Beteiligungsverhältnisse an Personen- und Kapitalgesellschaften – zur sachgemäßen Nachvollziehung wird um Übermittlung der Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre gebeten. Hinsichtlich einer eventuell gegebenen Beteiligung an Unternehmen wird die Vorlage der entsprechenden Verträge und Satzungen erwartet;

9. alle digitalen Vermögenspositionen (insb. lokal und in der Cloud gespeicherte Dateien bestände nebst Nutzungsrechten, benutzerkontogestütze Plattformverträge nebst genauer Kontobezeichnung);

10. alle Schenkungen (einschließlich Pflicht- und Anstandsschenkungen) und sonstiger Zuwendungen,

a. die die Erblasserin (insbesondere in ihren letzten 10 Lebensjahren) getätigt hat;

b. die die Erblasserin an ihren Ehegatten während der Ehezeit getätigt hat;

c. die die Erblasserin zu ihren Lebzeiten unter Vorbehalt eines Nießbrauchs- oder Wohnrechts oder sonstigen Nutzungs- oder Rückforderungsvorbehalten getätigt hat; insbesondere der an Sie, Ihre Familie und sonstige nahe Verwandte erfolgten Schenkungen in diesem Sinne;

d. auch bezüglich solcher Schenkungs-/Zuwendungsgegenstände, die die Erblasserin tatsächlich weitergenutzt hat;

11. alle unter Abkömmlingen ausgleichspflichtigen Zuwendungen gem. §§ 2050 ff., 2057, 2316 BGB, di[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv