LG Heidelberg – Az.: 1 O 42/21 – Urteil vom 14.10.2021
1. Die Beklagte hat Auskunft über den Bestand des Nachlasses der am […] in Heidelberg verstorbenen Erblasserin, […], zu erteilen, und zwar durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses.
In das Verzeichnis sind alle Aktiva (Vermögenswerte) und alle Passiva (Verbindlichkeiten) der Verstorbenen aufzunehmen.
Aufzulisten sind insbesondere:
1. vorhandenes Bargeld, Wertgegenstände und Edelmetalle, sämtliche Kontoguthaben, auch Anteile daran, Sparguthaben, Wertpapiere u.a.;
2. werthaltige Sammlungen (wie etwa Münzen, Briefmarken, Bilder etc.);
3. Fahrzeuge aller Art;
4. (insbesondere werthaltiger) Hausrat, wie etwa Elektrogeräte aller Art, Gemälde, Teppiche etc.;
5. Immobilien (insbesondere auch Wohnungseigentum und Erbbaurechte) und Anteile an bebauten oder unbebauten Grundstücken samt Flurstück-Nummern und genauer Beschreibung;
6. alle Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall, insbesondere Lebensversicherungen, Unfallversicherungen und Bausparverträge einschließlich der Nennung der jeweils Begünstigten;
7. alle Forderungen an Dritte, wie etwa Sterbegeldforderungen, sonstige noch geltend zu machenden Forderungen, sei es auch nur aus Rückerstattung von Überzahlungen etc.;
8. alle Beteiligungsverhältnisse an Personen- und Kapitalgesellschaften – zur sachgemäßen Nachvollziehung wird um Übermittlung der Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre gebeten. Hinsichtlich einer eventuell gegebenen Beteiligung an Unternehmen wird die Vorlage der entsprechenden Verträge und Satzungen erwartet;
9. alle digitalen Vermögenspositionen (insb. lokal und in der Cloud gespeicherte Dateien bestände nebst Nutzungsrechten, benutzerkontogestütze Plattformverträge nebst genauer Kontobezeichnung);
10. alle Schenkungen (einschließlich Pflicht- und Anstandsschenkungen) und sonstiger Zuwendungen,
a. die die Erblasserin (insbesondere in ihren letzten 10 Lebensjahren) getätigt hat;
b. die die Erblasserin an ihren Ehegatten während der Ehezeit getätigt hat;
c. die die Erblasserin zu ihren Lebzeiten unter Vorbehalt eines Nießbrauchs- oder Wohnrechts oder sonstigen Nutzungs- oder Rückforderungsvorbehalten getätigt hat; insbesondere der an Sie, Ihre Familie und sonstige nahe Verwandte erfolgten Schenkungen in diesem Sinne;
d. auch bezüglich solcher Schenkungs-/Zuwendungsgegenstände, die die Erblasserin tatsächlich weitergenutzt hat;
11. alle unter Abkömmlingen ausgleichspflichtigen Zuwendungen gem. §§ 2050 ff., 2057, 2316 BGB, di[…]