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Verkehrsunfall –  Reparaturkosten bei Nichteinhaltung der vorgegeben Inspektionsintervalle

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LG Freiburg (Breisgau) – Az.: 9 S 6/17 – Urteil vom 09.05.2017

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Waldkirch vom 09.12.2016, Az. 1 C 106/16, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt die beklagte Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall vom 30.03.2016, bei dem sein am 20.05.2010 erstzugelassenes Fahrzeug Mercedes Benz C 220, T Modell, beschädigt wurde, auf Zahlung weiteren Schadenersatzes in Anspruch. Nachdem das Amtsgericht seine Klage abgewiesen hatte, verfolgt er in der Berufungsinstanz seine erstinstanzlichen Ziele weiter.

Der Kläger, der fiktiv auf Gutachtenbasis abrechet, meint, dass ihm weitere Nettoreparaturkosten auf Grundlage der Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt zu erstatten seien. Nachdem er erstinstanzlich zwei Rechnungen der Mercedes-Benz Niederlassung Freiburg vom 27.07.2015 und vom 23.08.2016 über durchgeführte Servicearbeiten vorgelegt und hierzu ausgeführt hatte, dass weitere Inspektionen während seiner Besitzzeit nicht erforderlich gewesen seien, trägt er in der Berufungsinstanz ergänzend vor, dass er das Fahrzeug erst am 09.07.2013 gebraucht erworben habe und zuvor regelmäßige Wartungen in Mercedes-Benz-Niederlassungen am 16.05.2011, 23.05.2012 und am 29.03.2013 stattgefunden hätten. Insoweit wird auf die vorgelegte Anlage BK3 Bezug genommen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger sich auf die qualitativ gleichwertige, aber günstigere Reparatur in einer freien Fachwerkstatt verweisen lassen müsse. Sie bestreitet weiterhin, dass das Fahrzeug des Klägers regelmäßig und ausnahmslos in einer markengebundenen Werkstatt gewartet und repariert wurde.

Von einer weiteren Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist in der Sache unbegründet.

Das Amtsgericht hat richtig entschieden. Auf dessen Begründung, die sich die Kammer nach Prüfung zu eigen macht, kann daher zunächst verwiesen werden. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine andere Entscheidung.

Dem Kläger steht über die bezahlten € 1.989,19 hinaus[…]


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