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Rechtsanwälte Kotz GbR

Transportversicherung – Beschädigung des Transportguts an der „endgültigen Aufbewahrungsstelle“

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LG Karlsruhe –  Az.: 15 O 25/13 KfH IV –  Urteil vom 28.11.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter Leistungen aus einer Transportversicherung.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der e. gmbH, Mühlacker. Die Insolvenzschuldnerin, ein Unternehmen zur Herstellung und von Produktionsanlagen für die Herstellung von Fensterprofilen, schloss mit der Beklagten und mehreren Mitversicherern für das Jahr 2012 einen Transportversicherungsvertrag. Nach Ziff. 1.1 des Vertrages waren sämtliche Tochtergesellschaften der Insolvenzschuldnerin im In- und Ausland mitversichert. Die Insolvenzschuldnerin veräußerte im Jahr 2012 eine Großanlage an die e. Rus, Moskau, welche die Maschine wiederum an die Fa. R., Moskau weiter veräußerte. Der Kaufpreis betrug 2.596.000,00 €. Die Insolvenzschuldnerin montierte die Anlage an ihrem Betriebssitz in Lomersheim vor. Nach anschließender Demontage wurde die Anlage in mehreren Kisten verpackt und mit mehreren LKW-Transporten bei der Fa. R. angeliefert. Die Teile wurden an einer Rampe abgeladen, von dort mit Hubwagen etc. in die für die Montage vorgesehene Halle gebracht und dort nach und nach von Mitarbeitern der Insolvenzschuldnerin und Dritten montiert. Am 26.08.2012 – während der Montage – kam es zu einem Großbrand. Zu dieser Zeit waren ca. 40 % der Maschine aufgebaut. Andere Maschinenteile befanden sich bereits in der Halle. Ein weiterer Teil war noch nicht an der Halle eingetroffen. Die in der Halle befindlichen Maschinenteile wurden bei dem Brand zerstört.

Der Wert der zerstörten Maschinenteile wurde von einem Sachverständigen bestimmt. Die Insolvenzschuldnerin forderte die Beklagte auf, den Schaden an den zerstörten Maschinenteilen in näher bezeichnetem Umfang zu ersetzen. Die Beklagte lehnte ab.

Symbolfoto: Von cybrain/Shutterstock.com

Für den Versicherungsvertrag gelten u.a. die Aon-Güterversicherungsbedingungen 2012. Ziff. 8.1.1 und 8.2.1 der Bedingungen laut[…]


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