Klage gegen Wohnungseigentümergemeinschaft: Beschlüsse der Eigentümerversammlungen angefochten.
Ein Kläger erhebt gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft einer Straße in Pirmasens eine Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage bezüglich der Beschlüsse der Eigentümerversammlungen vom 26.6.2021, 17.04.2021, 4.8.2021, 8.8.2021 und 30.8.2021. Der Kläger sieht die Voraussetzungen für die Beschlussfassung als nicht gegeben an. Die Einladung zur und die Durchführung der Eigentümerversammlungen habe gegen gesetzliche Verbote verstoßen. Der Kläger kritisiert, dass während einer Corona-Verordnung für Rheinland-Pfalz ein öffentlich-rechtliches Verbot bestanden habe, eine Versammlung abzuhalten. Weiterhin sei es sittenwidrig, in einer solchen Eigentümerversammlung den Entzug des Wohnungseigentums zu beschließen. Auch gebe es keine Gründe, die eine Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund gerechtfertigt hätten.
Die Beklagte weist die Vorwürfe zurück und argumentiert, dass etwaige Einberufungsmängel nur zur Anfechtbarkeit, nicht aber zur Nichtigkeit der Beschlüsse führten. Die Beschlüsse seien daher in Bestandskraft erwachsen. Zudem sei zum Zeitpunkt der Versammlung vom 17.4.2021 nach der Corona-Verordnung für das Land Rheinland-Pfalz kein Verbot vorhanden gewesen, eine Versammlung von mehr als zwei Personen abzuhalten. Die Einladung zur Durchführung der Eigentümerversammlung sei auch nicht sittenwidrig. […]
AG Pirmasens – Az.: 2 C 127/21 WEG – Urteil vom 30.03.2022
1. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung der WEG straße vom 26.6.2021 werden für nichtig erklärt.
2. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung der WEG straße vom 17.4.2021 werden für nichtig erklärt.
3. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung der WEG straße vom 4.8.2021 werden für nichtig erklärt.
4. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung der WEG straße vom 8.8.2021 werden für nichtig erklärt.
5. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung der WEG straße vom 30.8.2021 werden für.
6. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
8. Der Streitwert wird auf 4.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger erhebt gegen die Beklagte Wohnungseigentümergemeins[…]