AG Frankenthal – Az.: 3a C 240/16 – Urteil vom 03.11.2016
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren Mitgliedsbeiträgen über den 01.06.2015 hinaus, da die Beklagte wirksam mit Kündigungsschreiben vom 19.06.2015, das der Klägerin unstreitig am 20.06.2015 zugegangen ist, das Vertragsverhältnis außerordentlich gekündigt hat. Das an die „Geschäftsleitung der T…“ adressierte Kündigungsschreiben (Blatt 21 der Akten) ist gem. § 314 BGB wirksam. Der Fitnessstudiovertrag wird nach ganz überwiegender Ansicht als typengemischter Vertrag mit miet- und dienstvertraglichen Elementen eingeordnet, weshalb sich die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung, bei einer im Regelfall als Dauerschuldverhältnis ausgestalteten Form, aus § 314 BGB und nicht aus § 626 oder § 543 BGB ergibt.
Die Regelung des § 314 BGB wurde bei der Schuldrechtsreform 2001 in das BGB aufgenommen und soll nach Auffassung des Gesetzgebers die bestehende Rechtslage normieren, ohne über diese hinauszugehen (Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Dr 14/6040, S. 176 ff.). Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 314 BGB sind das Bestehen eines Dauerschuldverhältnisses, das Fehlen einer Sonderregelung über die außerordentliche Kündigung und das Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Kündigung. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, muss nach § 314 Abs. 2 BGB ggf. abgemahnt oder eine Frist zur Abhilfe gesetzt werden. Bei der außerordentlichen Kündigung wegen eines Umzugs des Fitnessstudios seitens des Nutzers eines Fitnessstudiovertrages ist maßgebliche Voraussetzung daher das Vorliegen eines wichtigen Grundes, da im Regelfall ein Dauerschuldverhältnis vorliegen wird und es an einer Sonderregelung für diesen typengemischten Vertrag fehlt. Eine Abmahnung oder Fris[…]