Landgericht Bonn
Az.: 2 O 312/04
Urteil vom 05.01.2005
Leitsatz:
1. Der Grundsatz der formalen Auftragsstrenge berechtigt eine Bank im Überweisungsverkehr nur zu Umbuchungen auf ein Konto des in der Überweisung namentlich genannten Empfängers. Unterhält der Empfänger kein Konto bei der Bank, ist diese zur Rückgabe des Auftrags an den Überweisenden verpflichtet, auch wenn sie wegen eigener Forderungen gegen den Empfänger ein Interesse an der Umbuchung zugunsten des Empfängers hat.
2. Ein sog. CpD-Konto bzw. ein nur bankintern geführtes Konto kann grundsätzlich nicht als Konto des Empfängers angesehen werden.
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand:
Die Klägerin klagt auf Ausgleich eines Kontokorrentsaldos in Höhe von 101.507,26 EUR nebst Zinsen.
Inhaber des entsprechenden Kontos (Geschäftsgirokonto Nummer 1…..) war zunächst der Ehemann der Beklagten. Auf das Konto flössen sämtliche Mieteinnahmen aus Objekten, die zum Teil in seinem Alleineigentum, teilweise im gemeinsamen Miteigentum mit der Beklagten standen. Von diesem Konto gingen auch sämtliche Zahlungen in Verbindung mit den Mietobjekten ab. Im Jahr 2001 machten Dritte gegen den Ehemann der Beklagten mehrere Forderungen geltend. Aus diesem Grunde entschlossen sich die Beklagte und ihr Ehemann, das Konto auf die Beklagte umschreiben zu lassen, damit den potentiellen Gläubigern der Zugriff hierauf versperrt war. Die Beklagte wurde am 25.06.2001 als Kontoinhaberin eingetragen; ihr Ehemann erhielt eine Kontovollmacht. Die Mietzahlungen erfolgten nach wie vor auf das Konto. Die Mieter waren über den Inhaberwechsel nicht unterrichtet worden. Aus diesem Grunde stellte sich bei den Überweisungsaufträgen der Mieter die Lage so dar, dass als Zahlungsempfänger teilweise nur der Ehemann der Beklagten angegeben war, als Zielkonto jedoch das Konto benannt war, welches mittlerweile auf die Beklagte umgeschrieben worden war. Zum 31.12.2003 erstellte die Klägerin e[…]