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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vergütungsanspruch Zahnarzt bei Behandlungsfehler

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AG Frankfurt – Az.: 29 C 1950/15 (85) – Urteil vom 26.05.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3329,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.04.2014 sowie 413,64 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.07.2015 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte ein Schmerzensgeld in Höhe 2.200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2015 zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtlichen weiteren zukünftigen materiellen Schaden zu ersetzen, welcher dieser aus der Behandlung in der Zeit vom 09.04.2013 bis 24.03.2014 in der Praxis der Klägerin entstanden ist oder noch entstehen wird soweit diese behandlungsfehlerhaft war und soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

5. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

6. Die Kosten des Rechtstreits werden gegeneinander aufgehoben.

7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte begab sich bei der Klägerin in zahnärztliche Behandlung.

Gegenstand der Behandlung war der Einsatz von Implantaten auf den Zahnpositionen Regio 14 und 16 (Oberkiefer) sowie der Versorgung des Zahns Regio 15 mit einer Vollkeramikkrone, wobei die Versorgung des Zahns 15 aus ästhetischen Gründen und nicht aus medizinischer Notwendigkeit erfolgen sollte.

Für die Behandlung erstellte die Klägerin einen Heil- und Kostenplan (Anlage K1 und K8), der von der Krankenkasse der Beklagten am 14.11.2012 bewilligt wurde und am 17.5.2013 verlängert wurde. Die Beklagte willigte am 20.11.2012 in die Behandlungen durch Unterschriftsleistung auf dem Behandlungsplan vom 18.10.2012 (Anlage K2) über die prothetische Behandlung und die Unterschriftsleistung auf der Vereinbarung einer Privatbehandlung (Anlage K3) vom 18.10.2012 ein. Zudem übersandte die Klägerin der Beklagten ein Anschreiben (Anlage K7), in dem auf die für die jeweilige Behandlung anfallenden Kosten Bezug genommen wurde und in dem dargestellt wurde, inwieweit ein Eigenanteil durch die Beklagte zu zahlen war. Für die Implantatversorgung übersandte die Klägerin der Beklagten einen Behandlungsplan (Anlage K10), den die Beklagte genauso, wie die Vereinbar[…]


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