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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ruhegehaltsaberkennung bei Ruhestandsbeamten

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OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
Az.: 11 A 10222/11.OVG
Urteil vom 31.03.2011

In der Disziplinarsache wegen Disziplinarklage hat der 11. Senat – Senat für Bundesdisziplinarsachen – des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2011 für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 8. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Beklagte wendet sich gegen die Aberkennung seines Ruhegehalts.
Der 19.. geborene Beklagte ist verheiratet und hat keine Kinder. Nach dem Hauptschulabschluss durchlief er ab 1982 zunächst eine Lehre zum Tiefbaufacharbeiter und wurde anschließend als ständiger Arbeiter bei der Deutschen Bundesbahn eingestellt. Mit Wirkung vom 1. November 1991 wurde der Beklagte in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen. Anlässlich der Zusammenführung und Privatisierung der Deutschen Bahnen wurde er Anfang 1994 der Deutschen Bahn AG, Niederlassung Brückenbau …, als Werkmeister (Bauaufsicht) zugewiesen.
Seit dem 6. Juli 1994 ist der Beklagte Beamter auf Lebenszeit. Er bekleidete zuletzt das Amt eines Hauptwerkmeisters (Besoldungsgruppe A 8). Mit Ablauf des 30. April 2010 wurde er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt.
Nachdem im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren gegen Auftragnehmer der Deutschen Bahn AG unter anderem wegen des Verdachts der Untreue und der Bestechlichkeit staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen den Beklagten aufgenommen worden waren, leitete der Kläger mit Schreiben vom 21. August 2007 ein behördliches Disziplinarverfahren gegen ihn ein. Ihm wurde vorgeworfen, in seiner Funktion als Teamleiter im Ingenieurbau von Auftragnehmern der Deutschen Bahn AG Zuwendungen[…]


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