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Mietwagenkosten – Normaltarif nach Schwacke-Automietpreisspiegel angemessen?

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 OBERLANDESGERICHT KÖLN
Az.: 19 U 181/06
Urteil vom 02.03.2007
Vorinstanz: Landgericht Köln, Az.: 8 O 480/05

In dem Rechtsstreit hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 2.2.2007 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.9.2006 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Köln (8 O 480/05) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.193,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 303,22 € seit dem 9.1.2005, aus 787,37 € seit dem 15.5.2005, aus 61,78 € seit dem 28.5.2005, aus 425,02 € seit dem 7.7.2005, aus 716,42 € seit dem 8.8.2005, aus 296,26 € seit dem 18.8.2005, aus 205,55 € seit dem 18.8.2005 und aus 398,07 € seit dem 2.12.2005 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Klägerin zu 40 % und der Beklagten zu 60 % auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten.
Die Klägerin betreibt ein Autovermietungsunternehmen und verfügt über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz zur Einziehung von Forderungen auf Ersatz von Mietwagenkosten. Sie bietet Unfallersatzfahrzeuge und sonstige Mietwagen zu einem einheitlichen Tarif an und macht aus abgetretenem Recht von zehn Kunden Ansprüche auf Ersatz der Kosten von Mietwagen geltend, die sie nach Verkehrsunfällen für die Dauer der Reparatur beziehungsweise der Ersatzbeschaffung zur Verfügung gestellt hat. Die Beklagte ist die Kfz-Haftpflichtversicherung von Unfallgegnern der Mieter der Klägerin. Die vollständige Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen ist dem Grunde nach unstreitig. Wegen der Einzelheiten der Mietvorgänge, der dafür in Rechnung g[…]


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