Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Änderungskündigung – Angebot eines Homeoffice Arbeitsplatzes

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 4 Sa 1243/20 – Urteil vom 24.03.2021

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.08.2020 – 19 Ca 13189/19 –teilweise abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtstreits hat die Klägerin zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen als Änderungskündigung ausgesprochene Kündigung der Beklagten vom 10.10.2019. Die Klägerin hat das Änderungsangebot auch nicht unter dem Vorbehalt der sozialen Rechtfertigung der Änderungsbedingungen angenommen.

Die Klägerin war bei der Beklagten seit dem 01.11.1992 in der Berliner Niederlassung als Vertriebsassistentin beschäftigt. Die Beklagte ist eine auf die herstellerunabhängige Absatz- und Investitionsfinanzierung von mobilen Wirtschaftsgütern spezialisierte Bank mit Sitz in Wuppertal.

Bei der Beklagten existiert eine Versorgungsordnung zur Regelung von Ruhegeldansprüchen, hinsichtlich deren genauen Wortlauts auf 85 – 89 d. A. verwiesen wird.

In Ziffer 2 Abs. 2 heißt der Versorgungsordnung es auszugsweise:

„Scheidet der Mitarbeiter vor dem Einsetzen der Ruhegeld-Leistungen aus der Bank aus, so entfällt der Ruhegeldanspruch. (…) Kündigt die Bank aus Gründen, die der Mitarbeiter nicht zu vertreten hat, so bleibt sein Ruhegeld-Anspruch mit der Maßgabe bestehen, daß die Ruhegeld-Leistungen (…) sich nach Dienstzeit und Gehalt bei seinem Ausscheiden bestimmen und zu dem Zeitpunkt (…) einsetzen, zu welchem sie eingesetzt hätten, wenn die Kündigung nicht erfolgt wäre.“

In Ziffer 4 Abs. 8 heißt es:

„In den ersten 6 Monaten nach der Pensionierung (Ziffer 3) enthält der Mitarbeiter zusätzlich ein Übergangsgeld in Höhe der Differenz zwischen dem Ruhegeld und den vollen Bezügen, die er unmittelbar vor seiner Pensionierung hatte.“

Aus den Berechnungen, die die Klägerin aus Anlass der Änderungskündigung zum 31.12.2019 von der Beklagten am 09.07.2019 erhielt (Bl. 76 d. A.), war die Zahlung eines Ruhegeldes ausgewiesen, jedoch nicht die Zahlung eines Übergangsgeldes.

Bei der Beklagten existiert eine Teleoffice-Richtlinie (Bd. I, Bl. 100 d. A.). In deren Präambel heißt es auszugsweise:

„Teleoffice-Arbeitsplätze der G bieten die Alternative zum Arbeitsplatz in der Zentrale oder einer Niederlassung der G.“

Die Kundenbetreuung wird durch Außendienstmitarbeiter wahrgenommen, die teilweise im Homeoffice tätig sind. In der Berliner Niederlassung der Beklagten waren sechs[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv