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WEG –Haftung – Bauträger verursacht Schäden beim Nachbarn

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OLG Köln – Az.: 16 U 124/20 – Urteil vom 21.04.2021

In dem Rechtsstreit hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vorn 24. März 2021 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen – das am 24.06.2020 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln (3 0 267/19) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 517,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.10.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger jeweils 47,5 % und die Beklagte 5 %. Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Streithelfer tragen die Kläger zu jeweils 47,5 %; im Übrigen tragen die Streithelfer ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger jeweils 25 % und die Beklagte 50 %. Von den im Berufungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Streithelfer tragen die Kläger jeweils 25 %; im Übrigen tragen die Streithelfer ihre dort entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem MFH bebauten Grundstücks ### in Köln; die Beklagte ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer des benachbarten Grundstücks ###, das ebenfalls mit einem MFH bebaut ist. Errichter dieses MFH waren die Streitverkündeten Eheleute ###. Diese veranlassten im Jahre 2016 an dem Mehrfamilienhaus ### zur Vorbereitung der Aufteilung des Eigentums in Wohneigentum umfangreiche Baumaßnahmen. Dabei ließen sie das ursprünglich vorhandene Bestandsgebäude bis auf das Kellergeschoss abreißen und durch einen Neubau ersetzen, wobei sie das Eigentum in Wohnungseigentum am 08.01.2018 aufteilten und im Zeitraum vom 01.02.2018 bis 27.03.2018 an mehrere Erwerber veräußerten. Die Erwerber wurden in der Zeit ab dem 01.02.2018 im Wohnungsgrundbuch eingetragen, und zwar das Sondereigentum an den Eigentumswohnungen

Wohnungs-GB von Nippes Blatt 30742:

(…)

Die im Wohnungs-GB von Nippes Blatt 30743 eingetragene Wohneinheit ATP Nr. 2 (261/1.000-MEA), als deren Eigentümer am 08.01.2018 (GA 107-111) die Streithelfer eingetragen wurden, wurde von diesen an die Eheleute ### verkauft, die sodann nach dem 13 06.2018 im Grundbuch eingetragen wurden.

Die Kläger haben die Beklagte mit der vorliegen[…]


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