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Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist bei Beurkundung eines Verbrauchervertrags

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OLG Düsseldorf, Az.: I-14 U 12/16, Urteil vom 11.10.2016

Die Berufung des Beklagten gegen das am 29.07.2015 verkündete Grundurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld (2 O 397/07) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird gestattet die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Wert: 183.250 EUR.
Gründe
Der Rechtsstreit ist Teil einer Serie von Rechtsstreitigkeiten, in denen die Erwerber von Wohneinheiten auf dem Grundbesitz X1 in Stadt 1 den beklagten Notar wegen seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Erwerb der vorgenannten Wohneinheiten auf Schadenersatz in Anspruch nehmen.

Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Wegen der Urteilsgründe und der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (Bl. 566 ff. GA).

Gegen das angefochtene Urteil wendet sich die Berufung des Beklagten mit dem dieser unter Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend macht, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei.

Der Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Symbolfoto: JohnKwan/Bigstock

Die Senatsvorsitzende hat die Parteien mit Schreiben vom 14.07.2016 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung des Beklagten gegen das angefochtene Urteil durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen und in dem Zusammenhang folgende Hinweise erteilt (Bl. 660 ff. GA):

„Das Rechtsmittel des Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordern die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung durch Urteil des Beruf[…]


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