LG Mainz – Az.: 3 Qs 43/21 – Beschluss vom 09.08.2021
In der Strafsache hat die 3. Große Strafkammer Beschwerdekammer — des Landgerichts Mainz am 09.08.2021 beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Beschuldigten vom 08.07.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 15.12.2020 (409 Gs 3506/20) wird festgestellt, dass die im angefochtenen Beschluss angeordnete Durchsuchung rechtswidrig ist.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
l.
Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, am 02.10.2020 mit der synthetischen und zu diesem Zeitpunkt nicht unter das Neue-Psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) fallenden Substanz „1cP-LSD“ Handel getrieben zu haben, indem er an den minderjährigen A. D. 10 Einheiten mit jeweils 100 µg dieser Substanz veräußerte.
Letzterer wurde auf den Beschuldigten und die erworbene Substanz über die Online- Plattform bzw. Internetseite mit der Domain „www…“ aufmerksam, auf welcher die Rufnummer des Beschuldigten unter der Rubrik „Barverkauf“ angegeben war. Bei der Internetseite handelte es sich um eine Vertriebsseite für die synthetischen Substanzen „1cP-LSD“ und „2F-Ketamin“, bei welcher unter der Beschreibung der Substanz „1cP-LSD“ u.a. angegeben war, dass „1P-LSD“ nunmehr verboten sei und deshalb „1cP-LSD“ zum Verkauf angeboten werde. Weitergehende Ermittlungen, ob die im Impressum angegebene Firma tatsächlich existent war, wurden seitens der Ermittlungsbehörden nicht angestellt.
Vor diesem Hintergrund kontaktierte der die Ermittlungen leitende Polizeibeamte zwecks Abklärung der Strafbarkeit des Handeltreibens mit der synthetischen Substanz „1cP-LSD“ fernmündlich unter Sachverhaltsvortrag den für diesen Bereich beim Landeskriminalamt zuständigen Sachverständigen und fertige über dessen erteilte Auskunft am 18.11.2020 einen entsprechenden Gesprächsvermerk. In diesem hielt er u.a. fest, dass der Sachverständige im Gespräch mitgeteilt habe, dass die Substanz „1cP-LSD“ aufgrund der Substanzstruktur unter das Neue-Psychoaktive-Stoffe-Gesetz fallen dürfte, für weitere detailliertere Angaben allerdings ein entsprechendes Behördengutachten anzustreben wäre.
Ohne ein solches Gutachten einzuholen und diese Frage abschließend zu klären, erließ das Amtsgericht Mainz auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 15.12.2020 den im Tenor bezeichneten Beschluss zur Durchsuchung der Wohnräume des Beschuldigten, da aufgrund des bisherigen Ermittlungs[…]