Die Einhaltung des Sicherheitsabstandes auf Autobahnen ist ein zentrales Element der Verkehrssicherheit. Bei Verstößen gegen diese Regelung können Geldbußen verhängt werden. Ein weiterer kritischer Punkt in solchen Fällen ist die korrekte Fahreridentifizierung, insbesondere bei Fahrzeugen wie LKWs. Die Abstandsmessung und die Identifizierung des Fahrzeugführers werden häufig durch technische Messverfahren, wie das VKS 3.1, durchgeführt. Dabei ist es von entscheidender Bedeutung, dass die Messungen korrekt und nachvollziehbar sind. In einigen Fällen kann die Täteridentifizierung, basierend auf den vorliegenden Beweisen, zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Das zentrale juristische Thema hierbei dreht sich um die korrekte Anwendung und Interpretation von Verkehrsregeln und die Verlässlichkeit technischer Messverfahren.
Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 19 OWi-89 Js 1028/15-77/15 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
Key Takeaway: Der Betroffene wurde wegen fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Sicherheitsabstandes zu einer Geldbuße von 100,00 EUR verurteilt und muss die Kosten des Verfahrens tragen.
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Der Betroffene wurde auf der Bundesautobahn 1 in Ascheberg erfasst, wobei er den Sicherheitsabstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug erheblich unterschritt.
Die Abstandsmessung wurde mittels eines standardisierten Messverfahrens, dem VKS 3.1 „Select“ des Herstellers Vidit GmbH, durchgeführt.
Der Betroffene bestritt, zum Zeitpunkt des Vorfalls der Fahrer gewesen zu sein und gab an, ein Bekannter sei der Fahrer gewesen.
Eine zusätzliche Kamera machte Frontalaufnahmen der Fahrzeuge zur Fahreridentifizierung.
Das Gericht konnte sich von der Fahrereigenschaft des Betroffenen überzeugen, basierend auf Beweisen wie einem Schild mit dem Namen des Betroffenen und der Tatsache, dass er als Fahrzeugführer eingetragen war.
Der Betroffene hatte bereits eine Voreintragung im Verkehrszentralregister wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes.
Das Gericht entschied, dass der Betroffene den Sicherheitsabstand fahrlässig unterschritten hatte.
Die Regelgeldbuße von […]