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Rückforderung einer Schenkung wegen Bedürftigkeit des Schenkers

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LG Rottweil, Az.: 2 O 319/13,  Urteil vom 29.05.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Herausgabe einer Schenkung wegen Notbedarfs in Anspruch.

Die am … 1926 geborene Klägerin ist die Schwester der Mutter der Beklagten. Die Beklagten haben noch eine Schwester, Frau E. G.. Die kinderlose Klägerin betrieb mit ihrem verstorbenen Ehemann früher ein Möbelhaus im Gebäude K. Straße in T..

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 09.09.2003 schenkte die Klägerin – teilweise in Erbengemeinschaft mit Herrn A. R. – im Wege der vorweggenommenen Erbfolge den Beklagten und E. G. Miteigentumsanteile bzw. Eigentum an insgesamt acht land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken auf der Gemarkung S. und erklärte die Auflassung. Gleichzeitig bewilligte und beantragte die Klägerin die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage B1 (Bl. 83-89 d.A.) verwiesen. Nachdem der Eintragungsantrag noch am selben Tag beim Grundbuchamt eingereicht worden war, wurde der Eigentumswechsel am 21.10.2013 in das Grundbuch eingetragen.

In der Folgezeit gerieten die Parteien in Streit, weswegen die Klägerin die Schenkung widerrief und die Beklagten auf Rückübertragung von Miteigentumsanteilen bzw. Eigentum an den verschenkten Grundstücken in Anspruch nahm. Nachdem jene Klage durch Urteil des Landgerichts Rottweil vom 12.09.2012, Aktenzeichen 2 O 100/12, abgewiesen und die Klägerin durch Beschluss des Oberlandesgerichts S. vom 21.12.2012, Aktenzeichen 19 U 166/12, des von ihr eingelegten Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt worden war, erwirkten die Beklagten am 04.03.2013 einen Kostenfestsetzungsbeschluss über 9.834,64 € nebst Zinsen und später am 15.08.2013 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betreffend Mietzinsforderungen der Klägerin gegen die Mieter des Gebäudes K. Straße in T..

Mit Schreiben vom 05.09.2013, den Beklagte durch den Gerichtsvollzieher jeweils zugestellt am 13.09.2013, forderte die Klägerin die Schenkung erstmals wegen Verarmung zurück. Noch bis Oktober 2013 führten die Parteien Vergleichsverhandlungen, welche jedoch ergebnislos blieben, […]


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