Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg
Az.: I – 88/05 (3 Ss 64/05 OWi)
Beschluss vom 10.01.2006
Leitsatz:
Der Grundsatz, dass die Übersendung eines Anhörungsbogens zur Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG) nur dann die Verjährung wirksam unterbricht, wenn entweder aktenkundig gemacht ist, wer die Anordnung vorgenommen hat und der zuständige Sachbearbeiter durch Unterschrift oder Handzeichen die Verantwortung für die Richtigkeit der Beurkundung des Datums übernommen hat, oder der Anhörungsbogen mittels einer EDV-Anlage gefertigt worden ist, ohne dass der Sachbearbeiter zuvor in den vorprogrammierten Arbeitsablauf des Computers eingegriffen hat (so zuletzt OLG Dresden in DAR 2005, 570, 571), gilt wegen des eindeutigen Wortlauts des § 33 Abs. 2 OWiG auch dann, wenn die den Sachbearbeiter ausweisende Anordnung elektronisch im System hinterlegt ist und ein Missbrauch durch eine jedem Sachbearbeiter individuell zugeordnete – durch Passwort gesicherte – Kennung ausgeschlossen erscheint.
Gründe:
Die durch Beschluss des Einzelrichters des Senats vom 5. Januar 2005 zugelassene Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
Das Verfahren ist gemäß § 206a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG einzustellen, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Denn die Ordnungswidrigkeit war bei Erlass des Bußgeldbescheides bereits verjährt.
Gemäß § 31 Abs. 2 OWiG, § 26 Abs. 3 StVG beträgt die Verjährungsfrist für Verkehrsordnungswidrigkeiten bis zum Erlass eines Bußgeldbescheides drei Monate. Hier begann die Verjährungsfrist am 2. Juni 2004, dem Tattag, zu laufen; sie endete am 1. September 2004. Der Bußgeldbescheid ist erst am 29. November 2004 erlassen worden und konnte deshalb die Verjährung nicht mehr wirksam unterbrechen.
Die Verjährung wurde auch nicht durch andere Ereignisse vor Fristablauf wirksam gem. § 33 Abs. 1 OWiG unterbrochen.
Weder die Versendung des Anhörungsbogens an die Halterin, die Wolf-Walter Modersohn Präzisionswerkzeuge e.K., am 10. Juli 2004 (vgl. HansOLG Hamburg, DAR 1999, 176; ähnlich BGHSt 24, 321,[…]