Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Weiterbewilligung Krankengeld – Feststellung Arbeitsunfähigkeit

Ganzen Artikel lesen auf: Sozialrechtsiegen.de

Landessozialgericht Thüringen – Az.: L 6 KR 547/15 – Urteil vom 28.11.2017

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nordhausen vom 11. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist noch die Zahlung von Krankengeld ab dem 11. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 streitig.

Der 1951 geborene Kläger war bei der Beklagten als Arbeitsloser pflichtversichert. Seit dem 15. Februar 2011 war er wegen einer somatoformen Störung, Gastroenteritis und Colitis arbeitsunfähig erkrankt. Nach dem Ende der Leistungsfortzahlung durch die Bundesagentur für Arbeit am 28. März 2011 zahlte die Beklagte vom 29. März bis 27. Mai 2011 Krankengeld. Seit dem 1. Juli 2012 bezieht der Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Laut Gutachten des MDK vom 19. Mai 2011 klagte der Kläger über Symptome einer leichtgradigen Depression; die Behandlung bestehe lediglich in Arbeitsbefreiung durch die Hausärztin, weil auf psychotherapeutische Mitbehandlung gewartet werden müsse. Er hoffe auf eine Zusage bezüglich seiner Bewerbung als Lehrerausbilder in Wiesbaden. Es bestehe ein positives Leistungsbild für eine vollschichtige Tätigkeit. Einschränkungen bestünden hinsichtlich Anforderungen wie Stressbewältigung und Arbeiten unter Zeitdruck.

Mit Bescheid vom 24. Mai 2011 teilte die Beklagte ihm mit, ab dem 28. Mai 2011 liege keine Arbeitsunfähigkeit mehr vor. Nach Vorlage des Auszahlscheines werde das noch ausstehende Krankengeld überwiesen. Sie informierte die behandelnde Ärztin über das Ergebnis der Begutachtung. Am 26. Mai 2011 ging bei der Beklagten ein weiterer Auszahlschein zur Erlangung von Krankengeld vom 24. Mai 2011 ein. Mit diesem bescheinigte die Fachärztin für Allgemeinmedizin H. Arbeitsunfähigkeit bis voraussichtlich 30. Juni 2011 wegen ICD-10-GM (im Folgenden: ICD-10) F45.9 (Somatoforme Störungen, nicht näher bezeichnet) und F32.3 (Schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen). Der Kläger erhob unter dem 16. Juni 2011 Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2011 und trug vor, er sei auch ab dem 28. Mai 2011 weiterhin arbeitsunfähig erkrankt; ab dem 1. September 2011 werde er bei der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. T. in Behandlung sein. Er überreichte weitere Auszahlscheine zur Erlangung von Krankengeld (vom 9. September 2011 – Arbeitsunfähigkeit bis 31. Oktober 2011 und vom 4. November 2011 – Arbeitsunfähigkeit bis 3. Dezember […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv