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Abstandsflächenberechnung BauO = Geländeoberfläche nach Höhe an Grenze

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 7 A 846/19 – Beschluss vom 20.08.2020

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den in der Sache allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Baugenehmigung vom 31.5.2017 sei nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise rechtswidrig.

Soweit die Kläger geltend machen, das Verwaltungsgericht verkenne bei der Berechnung der Abstandsflächen, dass die Geländeoberfläche des Vorhabengrundstücks des Beigeladenen rund 40 cm höher liege als ihr angrenzendes Grundstück, weckt dies keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf die Geländeoberfläche an der Grenze abgestellt, wie es die Regelung in § 6 Abs. 11 Satz 1 BauONRW vorgibt.

Dies steht schon deshalb nicht im Widerspruch zu der von den Klägern zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB, weil der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung die Frage des Maßstabes zur Messung bei einer Grenzbepflanzung auf dem höher gelegenen Grundstück offen gelassen hat.

Vgl. BGH, Urteil vom 2.6.2017 – V ZR 230/16 -, NJW-RR 2017, 1427.

Soweit die Kläger auf die entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete Mauer abstellen und geltend machen, der Versprung von 3 m im Vorhabengebäude sei faktisch nicht wahrzunehmen, die Mauer entfalte vielmehr eine gebäudegleiche Wirkung, da sie in die Gebäudeaußenwand integriert sei, weckt auch dies keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Mauer eine eigene bauliche Anlage darstelle und wegen ihrer Höhe von 1,95 m keine eigenen Abstandsflächen auslöse. Die Unrichtigkeit dieser rechtlichen Wertung haben die Kläger nicht hinreichend dargelegt.

Der Einwand der Kläger, das Vorhaben verletze ihren Anspruch auf Erhaltung einer rückwärtigen Ruhezone, da problemlos ein zweiter Stellplatz in der Garage errichtet werden könne und die Garage offenkundig von der  B.  – X.  -Straße aus angefahren werden solle, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat aus[…]


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