OLG Celle
Az: 5 U 171/10
Urteil vom 03.02.2011
In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 12. Januar 2011 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten zu 2) und Widerklägers wird das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 28. September 2010, Az. 1 O 184/09, unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert:
Auf die Widerklage werden der Kläger und Widerbeklagte und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 2) und Widerkläger weitere 527,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2009 zu zahlen.
Kosten des Rechtsstreits erster Instanz:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 29 %, der Kläger und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner weitere 12 %, die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner 53 % und der Beklagte zu 2) weitere 6 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte zu 2) zu 36 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) trägt der Kläger zu 35 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) haben der Kläger zu 29 % und der Kläger und der Drittwiderbeklagte zu weiteren 12 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.
Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz:
Der Kläger trägt die in der Berufungsinstanz angefallenen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3). Von den Kosten des Berufungsverfahrens im Übrigen haben der Kläger 70 %, der Kläger und der Drittwiderbeklagte als Gesamtschuldner weitere 20 % und der Beklagte zu 2) 10 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für die II. Instanz: bis 3.000 €.
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