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WEG-Verwalter kann immer abberufen werden – jedoch wann endet Verwaltervertrag?

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Kündigung und Vergütung: Ein komplexer Rechtsstreit zwischen Wohnungseigentümergemeinschaft und Verwalterin
Der Fall, der vor dem Landgericht Frankfurt am Main verhandelt wurde, dreht sich um einen komplexen Rechtsstreit zwischen einer Wohnungseigentümergemeinschaft und ihrer ehemaligen Verwalterin. Die Verwalterin hatte gegen die Eigentümergemeinschaft geklagt, da sie nach ihrer Abberufung und fristlosen Kündigung eine Vergütung für die restliche Vertragslaufzeit forderte. Das Hauptproblem in diesem Fall war die rechtliche Gültigkeit der Kündigung und die Frage, ob der Verwalterin eine Vergütung zusteht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 2-13 S 6/23  >>>

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Die Rolle des Verwaltervertrags
Im Mittelpunkt des Streits stand der Verwaltervertrag, der zwischen der Verwalterin und der Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossen wurde. Laut Vertrag konnte eine Kündigung nur aus wichtigem Grund erfolgen. Die Eigentümergemeinschaft hatte die Verwalterin jedoch abberufen und den Vertrag fristlos gekündigt, ohne einen solchen Grund nachweisen zu können. Das Amtsgericht Langen hatte die Klage der Verwalterin abgewiesen, da der Vertrag durch die Abberufung automatisch beendet worden sei.
Berufung und teilweiser Erfolg
Die Verwalterin legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ein und verfolgte ihre Forderungen weiter. Das Landgericht Frankfurt am Main entschied teilweise zu ihren Gunsten. Es stellte fest, dass die Kündigung des Vertrags nicht rechtmäßig war, da kein wichtiger Grund vorlag. Die von der Eigentümergemeinschaft angeführten Gründe, wie etwa versäumte Zahlungen für die Gebäudeversicherung oder die Grundsteuer, wurden als nicht ausreichend erachtet.
Vergütungsanspruch und ersparte Aufwendungen
Das Gericht entschied, dass der Verwalterin eine Vergütung zusteht, allerdings nur für die sechs Monate nach der Abberufung und reduziert um ersparte Aufwendungen. Dies basiert auf § 615 BGB und der Regelung des § 26 Abs. 3 S. 2 WEG. Die Verwalterin konnte somit nicht die volle Vergütung für die gesamte Vertragslaufzeit beanspruchen, erhielt jedoch einen teilweisen Ausgleich.
Revision und Kostenverteilung
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und die Revision wurde zugelassen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden so verteilt, dass die Klägerin 85% und die Beklagte 15% tragen müssen. Damit bleibt der Fall weiterhin offen und könnte in einer höheren Instanz erneut verhandel[…]


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