Landesarbeitsgericht Köln
Az: 7 Sa 526/06
Urteil vom 17.01.2007
Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.04.2006 in Sachen 8 Ca 8301/05 abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, die Abmahnung vom 23.06.2005 zurückzunehmen und ersatzlos aus der Personalakte des Klägers zu entfernen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Berechtigung einer dem Kläger erteilten Abmahnung.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 06.04.2006 Bezug genommen.
Das Urteil des ersten Rechtszuges wurde dem Klägervertreter am 25.04.06 zugestellt. Der Kläger hat gegen dieses Urteil am 04.05.06 Berufung einlegen und diese am 16.05.06 begründen lassen.
Der Kläger macht geltend, dass die streitige Abmahnung vom 23.06.2005 zu seinen Lasten unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalte. So sei in dem Vorhalt, er habe „versuchen müssen, die Rangierabteilung durch Ziehen einer Notbremse anzuhalten,“ die Tatsachenbehauptung enthalten, dass es ihm an Ort und Stelle in der konkreten Situation überhaupt möglich gewesen sei, rechtzeitig zur Verhinderung des Aufpralls eine Notbremse zu erreichen und zu betätigen. Dies sei aber in Wirklichkeit nicht der Fall gewesen. Von seinem Standort an der Spitze eines sog. Salonwagens aus habe er in dem Zeitpunkt, als für ihn erkennbar geworden sei, dass der Lokführer den Zug nicht rechtzeitig abbremste, gar nicht mehr die Möglichkeit gehabt, die sich im Inneren des Salonwagens befindliche Notbremse zu erreichen. Dies folge zum einen daraus, dass sich zwischen seinem Standpunkt und dem Standort der Notbremse eine verschlossenen Zwischentür befunden habe. Zum anderen folge dies daraus, dass auch der räumliche Abstand zwischen ihm und dem Standort der Notbremse mit mehr als 5 Metern zu groß gewesen sei, um selbst bei offener Zwischentür die Notbremse noch rechtzeitig erreichen zu können.
Schon weil der Vorwurf, keinen Versuch unternommen zu haben, die Notbremse zu betätigen, unberechtigt sei, könne die streitig[…]