Nachfolgende Entgeltklausel, Zinsanpassungsklausel und das Preisanpassungsrecht der Sparkassen in Verträgen ist unwirksam:
Nr. 17 – Entgelte, Kosten und Auslagen
………………(2) Festsetzung und Ausweis der Entgelte
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß § 315 des Bürgerlichen Gesetzbuches nachprüfbarem billigen Ermessen festgelegt und geändert…………….
Die vorgenannte Klausel benachteiligt die Verbraucher unangemessen und ist daher nach § 307 BGB unwirksam (BGH, Urteil vom 21.04.2009, Az.: XI ZR 55/08 und Az.: XI ZR 78/08).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Medizinrechtsiegen.de OLG Koblenz, Az.: 5 U 1584/13, Beschluss vom 19.05.2014 1. Die Berufung gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 27. November 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Das angefochtene Urteil und der Senatsbeschluss sind vorläufig vollstreckbar. 3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 19.830 €. Gründe […]