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Verkehrsunfall – Schmerzensgeld für unfallbedingtes HWS-Schleudertrauma

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LG Bielefeld – Az.: 2 O 298/13 – Urteil vom 28.11.2017

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, über die durch Urteil der Kammer – Einzelrichter – vom 18.11.2014 ausgeurteilten Beträge hinaus an den Kläger zu 2. weitere 300,00 EUR Schmerzensgeld und weitere 25,00 EUR, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2013 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage erneut abgewiesen.

3. Von den Gerichtskosten, den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. und der Beklagten in beiden Verfahren erster Instanz haben der Kläger zu 2.  96 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 4 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu 2. allein zu tragen.

Im Übrigen – im Hinblick auf die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. – bleibt es bei der Entscheidung gemäß Urteil vom 18.11.2014.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger zu 2. macht restliche Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 20.03.2013 in D. ereignet hat. Die einhundertprozentige Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen ist zwischen den Parteien außer Streit.

Wegen des weiteren Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Tatbestand des Urteils der Kammer – Einzelrichter – vom 18.11.2014 (Blatt 136 bis 143 d. A.) Bezug genommen.

Im Hinblick auf die Schadensersatzansprüche der Klägerin zu 1. wurden die Beklagten in dem vorgenannten Urteil antragsgemäß verurteilt. Insoweit ist die Entscheidung rechtskräftig.

Im Hinblick auf die vom Kläger zu 2. geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensansprüche wurden die Beklagten in dem genannten Urteil als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 2.  500,00 EUR Schmerzensgeld, weitere 116,18 EUR, sowie 80,25 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.08.2013 zu zahlen. Wegen der darüber hinaus gehenden Forderung des Klägers zu 2. wurde die Klage abgewiesen.

Auf die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zu 2. wurde durch Urteil des OLG Hamm vom 15.09.2015 (Blatt 218 bis 225 d. A.) das genannte Urteil der Kammer – Einzelrichter – einschließlich des ihm zugrunde liegende Verfahrens aufgehoben, soweit die Klage des Klägers zu 2. abgewiesen worden war, und im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung u[…]


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