Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Ordnungsmittel wegen Schildmütze

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 1 Ws 126/07
Urteil vom 08.05.2007

Leitsatz:
Die Weigerung eines Verfahrensbeteiligten oder Zeugen, in der Hauptverhandlung die Schildmütze vom Kopf abzunehmen, stellt eine Ungebühr im Sinne des § 178 Abs. 1 Satz 1 GVG dar, wenn der Betreffende die Schildmütze weder aus gesundheitlichen, religiösen, kosmetischen oder sonstigen nachvollziehbaren Gründen trägt, sonder durch seine Weigerung bewusst provozieren will.

Die sofortigen Beschwerden des Angeklagten gegen die beiden Ordnungsmittelbeschlüsse des Amtsgerichts S. vom 16. April 2007 werden als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner Rechtsmittel.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht – Schöffengericht – S. erließ in der Hauptverhandlung vom 16. April 2007 zwei Ordnungsmittelbeschlüsse wegen Ungebühr nach 178 GVG jeweils in Höhe von 200.- € Ordnungsgeld, im Uneinbringlichkeitsfall jeweils 4 Tage Ordnungshaft, gegen den Angeklagten.

Aus der gemäß § 182 GVG bei Verhängung solcher Ordnungsmittel vorgeschriebenen Protokollierung der zu Grunde liegenden Vorgänge ergeben sich folgende Sachverhalte:

1. Der Angeklagte erschien zur Hauptverhandlung mit einer Schildmütze auf dem Kopf. Er wurde vom Vorsitzenden aufgefordert, diese abzunehmen, was er verweigerte. Auch nachdem ihm vom Schöffengerichtsvorsitzenden für den Weigerungsfall ein Ordnungsgeld angedroht worden war und nachdem der Vertreter der Staatsanwaltschaft beantragt hatte, ein Ordnungsgeld in Höhe von 200.- € zu verhängen, blieb er bei seiner Weigerung, die Schildmütze abzunehmen. Nachdem dann seine Verteidigerin dem Antrag des Staatsanwalts entgegengetreten war, nahm der Angeklagte seine Mütze kurze Zeit ab, setzte sie danach aber wieder auf und nahm sie (auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung) nicht mehr ab. Das Schöffengericht erließ daraufhin den Beschluss, wonach gegen den Angeklagten wegen seiner Weigerung, die Schildmütze vom Kopf zu nehmen, ein Ordnungsgeld in Höhe von 200.- €, ersatzweise 4 Tage Ordnungshaft, angeordnet wird.

2. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung wurde der Zeuge vernommen, dessen Angaben den Angeklagten maßgeblich belasteten und auch zur Inhaftierung des Angeklagten geführt hatten. Gleich zu Beginn seiner Aussage, nachdem der Zeuge den ersten Satz gesagt hatte, der den Angeklagte belastete, redete […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv