OLG Celle
Az.: 5 U 263/90
Urteil vom 23.04.1992
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 2. November 1990 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg geändert:
a) Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 3.557,36 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 20. Juni 1990 zu zahlen.
b) Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den zukünftigen materiellen Schaden aus dem Vorfall vom 16. Juni 1987 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind, sowie den derzeit nicht absehbaren zukünftigen immateriellen Schaden aus diesem Vorfall.
2. Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 43 % und der Beklagte 57 %; die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte allein.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Beschwer des Beklagten beträgt 4.557,36 DM.
Tatbestand
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist begründet; das auf volle Klageabweisung lautende Urteil des Landgerichts kann nicht bestehen bleiben.
Der Beklagte haftet voll auf den Schaden des Klägers, der diesem als Folge des am 16. Juni 1987 erlittenen Hundebisses entstanden ist und noch entstehen wird. Der Beklagte schuldet hiernach dem Kläger ein Schmerzensgeld, welches vom Senat gemäß der in der Berufung vom Kläger geäußerten Begehrensvorstellung auf insgesamt 5.000 DM bemessen wird, so daß der Beklagte abzüglich der vor Rechtshängigkeit von seinem Haftpflichtversicherer gezahlten 2.500 DM noch weitere 2.500 DM zu zahlen hat; ferner schuldet der Beklagte dem Kläger den mit 1.057,36 DM geltend gemachten Aufwand für Fahrten und Pflegehilfe als Folge der Körperverletzung, welcher vom Haftpflichtversicherer noch nicht ausgeglichen worden ist; schließlich ist die Verpflichtung des Beklagten zu Ersatz zukünftigen materiellen Schadens und derzeit noch nicht sicher voraussehbaren immateriellen Schadens auszusprechen. Im einzelnen:
1. Die Haftung des Beklagten auf den materiellen und immateriellen Schaden des Klägers folgt aus § 833 BGB. Der Beklagte hat im ersten Rechtszuge zugestande[…]