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Fahrzeugkaufvertrag – fahrlässig falsche Wissenserklärung

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OLG Karlsruhe – Az.: 10 U 11/21 – Urteil vom 12.11.2021

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 7.5.2021, Az. 2 O 235/19, teilweise abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Kraftfahrzeug und auf Schadensersatz in Anspruch.

Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 19.4.2018 erwarb der Kläger von der Beklagten den gebrauchten, mit einem Dieselmotor ausgestatteten Pkw Audi A 5, Erstzulassung 14.12.2010, mit der FIN … bei einem Tachostand von 156.359 km zum Kaufpreis von 12.800,00 €.

Der Kaufvertrag enthält zur Frage der Gewährleistung folgende Bestimmung:

„Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ggf. noch bestehende Ansprüche gegenüber Dritten aus Sachmängelhaftung werden an den Käufer abgetreten.“

Außerdem finden sich in dem Kaufvertrag unter anderem folgende „Angaben des Verkäufers“:

„1. Der Verkäufer garantiert, […]

1.3 dass das Kfz in der Zeit in der es sein Eigentum war, keinen Unfallschaden […] erlitten hat.“

„2. Der Verkäufer erklärt,

2.1 dass das Kfz in der übrigen Zeit – soweit ihm bekannt – keinen Unfallschaden […] hatte.

[…]

2.6 dass es sich – soweit ihm bekannt – um ein Importfahrzeug (aus EU oder EU-Ausland) handelt:  ja  (x) nein.“

Die Beklagte hatte das Fahrzeug bei der S. Bank finanziert. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgte in der Weise, dass der Kläger den Kaufpreis über die S. Bank AG finanzierte, sodass die Beklagte eine Freistellung von Kreditverbindlichkeiten in Höhe von 12.800,00 € erlangte.

Mit Rechtsanwaltsschreiben vom 2.1.2019 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Am 9.9.2020 legte der Kläger das Fahrzeug still. Bis zu diesem Zeitpunkt ist er mit ihm 46.461 Kilometer gefahren.


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