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Rechtsanwälte Kotz GbR

Digitalisierung der AU-Bescheinigung zum 1. Oktober

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Die elektronische Arbeitsunfähigkeits­bescheinigung löst den „gelben Schein“ teilweise ab.
Die Digitalisierung ist in Deutschland ein Prozess, der nur sehr langsam voranschreitet. So gänzlich neu ist diese Thematik jedoch nicht, denn bereits vor über 16 Jahren war die Digitalisierung ein Thema. Mit dem Amtsantritt von der scheidenden Bundeskanzlerin Angela Merkel sollte dieses Thema verstärkt vorangetrieben werden. Geschehen ist in der Zwischenzeit jedoch bedauerlicherweise sehr wenig, was der Bundesregierung auch stets zurecht angekreidet wurde. Zum 01.10.2021 jedoch schreitet die Digitalisierung hierzulande einen Schritt voran. Betroffen ist von der Digitalisierung die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arbeitnehmers (kurz AU), welche landläufig auch als Krankenschein bzw. „gelber Schein“ bekannt geworden ist. Dieser gelbe Schein könnte jedoch bereits in sehr naher Zukunft der Vergangenheit angehören, was natürlich weitergehende Fragen mit sich bringt.
Neue Regelung mit der Digitalisierung
Der gelbe Krankenschein soll bald der Vergangenheit angehören. Ersetzt werden soll er durch die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Der Startschuss hierzu fiel am 01. Oktober 2021 – (Symbolfoto: Von M. Schuppich/Shutterstock.com)

Die reine Funktionsweise der AU dürfte im Grunde genommen jedem Arbeitnehmer hinlänglich bekannt sein. Fühlt ein Arbeitnehmer sich krank oder arbeitsunfähig, so muss der Gang zu einem Arzt angetreten werden. Bei diesem Arzt erfolgt dann eine Untersuchung und ggfls. auch eine Krankschreibung in Form der AU bzw. des gelben Scheines. An diesem Grundprinzip wird sich auch mit dem Oktober 2021 nicht viel ändern, denn auch weiterhin wird eine AU seitens des Arztes benötigt.

Die AU erfüllt auch arbeitsrechtlich eine wichtige Funktion. Durch die Vorlage des „gelben Scheins“ bei dem Arbeitgeber stellt der Arbeitnehmer sicher, dass auch für die Zeit der Krankschreibung die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall seitens des Arbeitgebers erfolgt. Für den Arbeitgeber dient die AU hingegen als Beweis dafür, dass der Arbeitnehmer auch tatsächlich erkrankt ist und seiner vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in dem besagten Zeitraum aus gesundheitlichen Gründen ni[…]


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