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Kfz-Kaskoversicherung – unter Verschluss verwahrtes Zubehör

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OLG Stuttgart – Az.: 7 U 17/18 – Urteil vom 02.08.2018

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 14.12.2017, Az. 6 O 257/17, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.652,01 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.04.2016 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 480,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.652,01 € festgesetzt.
Gründe
I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist erfolgreich.

Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus dem zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherungsvertrag ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten für die Reparatur bzw. Neubeschaffung des Rollenniederhalters, der Schneidemesser und des Steuerungsgeräts zu.

1.

Die streitgegenständlichen Teile Rollenniederhalter, Schneidemesser und Steuerungsgerät sind gemäß Nr. 2.1.2. der vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen AKB 2014 als mitversichertes Zubehör des versicherten Ladewagens vom Versicherungsschutz umfasst. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Teile zum Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Ladewagen fest verbunden waren, und unabhängig davon, ob der Ladewagen selbst beschädigt wurde. Die Voraussetzung der Nr. 2.1.2. AKB, wonach neben dem versicherten Fahrzeug – hier dem Ladewagen – „die unter Verschluss verwahrten, im Fahrzeug eingebauten oder durch entsprechende Halterung mit dem Fahrzeug fest verbundenen Fahrzeug- und Zubehörteile … “ vom Versicherungsschutz umfasst sind, sind vorliegend erfüllt. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut, aber auch aus dem Sinn und Zweck der Regelung.

2.

a)

Der Rollenniederhalter, die Messer und das Steuerungsgerät sind Zubehörteile des versicherten Lade- und Silierwagens „Krone Ladenwagen ZX 450“.

Zubehör sind Gegenstände, die der Ausstattung und Ergänzung des Fahrzeugs dienen, ohne dass ohne[…]


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