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Werkvertrag – Geltendmachung von Mängelansprüchen bei Abnahme

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Thüringer Oberlandesgericht, Az.: 2 U 105/12, Urteil vom 06.03.2013

1. Auf die Berufung der Beklagten wird unter Aufhebung des zu Grunde liegenden Verfahrens das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 12.01.2012, Az. 1 O 1067/10, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen. Die mit der Berufung entstandenen Gerichtskosten werden niedergeschlagen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 21.436,61 € bis einschließlich 20.12.2012 und auf 30.957,98 € seit dem 21.12.2012 festgesetzt.

Hiervon entfallen auf die Berufung der Beklagten 21.436,61 € und auf die Klageerweiterung durch die Klägerin 9.251,37 €.
Gründe
I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten nach Lieferung und Montage einer Mittelspannungs- und Niederspannungs-Photovoltaikanlage in … auf die Zahlung restlichen Werklohnes in Anspruch. Die Beklagten machen wegen verschiedener Mängel der Anlagen ein Zurückbehaltungsrecht geltend und rechnen außerdem hilfsweise mit mehreren Gegenforderungen aus anderen Projekten auf.

Mit dem angegriffenen Urteil hat das Landgericht Meiningen die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagten könnten sich nicht mit den behaupteten Mängeln an der Anlage in Frankenthal verteidigen, weil sie die Leistungen der Klägerin in Kenntnis der gerügten fehlenden Zugentlastung an den Steigtrassen und der losen Verkabelung auf den Dächern abgenommen hätten und die im Abnahmeprotokoll vom 05.05.2010 aufgenommenen Mängel beseitigt worden bzw. keine Mängel im Rechtssinne seien. Es sei vertragsgemäß gewesen, dass die Klägerin für die Anlage der Beklagten in … zunächst einen provisorischen Trafo bereitgestellt habe, da dies so vereinbart gewesen sei. Die Aufrechnung aus der Abtretungserklärung durch die m … , … , (im Folgenden: m … sei unwirksam, weil die Abtretungserklärung unbestimmt sei. Zudem seien Schadensersatzansprüche aus einem Vertrag vom 20.04.2009 zwischen der Zedentin und der Klägerin nicht gegeben. Der darüber hinaus behauptete Ertragsausfall in Höhe von mindestens 70.000 €, bezogen auf die Anlagen … , … und … sei bedeutungslos, da insoweit keine Abtretung vorgetragen worden sei. Zinsen auf die Klageforderung seien nicht wie beantragt ab dem 05.06.2010 zu zahlen, sondern erst ab der am 30.11.2010 erfolgten Klagezustel[…]


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