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WEG – Bestimmung des Verfahrenswertes bei unwirksamer Verwalterbestellung

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AG Hechingen – Az.: 2 C 415/11 – Beschluss vom 22.03.2012

Die Festsetzung des Streitwertes im Beschluss vom 29.12.11 (Bl. 39 f. d.A) wird von Amts wegen gem. § 63 III GKG wie folgt abgeändert:

Der Streitwert wird auf 11778 € festgesetzt.
Gründe
I.

In der Eigentümerversammlung vom 4.8.05 wurde Frau O. bis zum 30.6.11 als Verwalterin der WEG L. Gasse 19-21, … G. bestellt. Mit Schreiben vom 23.8.11 lud die Verwalterin dennoch zu einer Eigentümerversammlung am 6.9.11 ein. Im Rahmen dieser Eigentümerversammlung wurde unter Top 2 beschlossen, dass Frau O. erneut für die Dauer von 5 Jahren zur Verwalterin bestellt werden sollte (Vergütung entsprechend des Verwaltervertrages 19,63 € pro Wohnungseinheit und Monat, vgl. Bl. 57 d.A.).Die Klägerin hat diesen Beschluss zu Top 2 angefochten. Die Klägerin ist Eigentümerin von 5 von 20 Wohnungen der WEG.

II.

Eine Änderung der Streitwertfestsetzung ist von Amts wegen gem. § 63 II GKG innerhalb von 6 Monaten nach Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung möglich. Sie muss von Amts wegen erfolgen, wenn das Gericht wesentliche Punkte bei der Festsetzung nicht berücksichtigt hat bzw. konnte und es erkennt, dass die Streitwertfestsetzung unrichtig ist (vgl. BGH NJW 1962, 584). Nach Vorlage des abgeschlossenen Verwaltervertrages musste der Streitwert wie folgt festgesetzt werden:

Gem. § 49a I GKG war der Streitwert auf 11778 € festzusetzen. Nach § 49a I S. 1 GKG ist zunächst das hälftige Gesamtinteresse zu bestimmen (I.). Anschließend ist das Einzelinteresse des Klägers gem. § 49a I S.2 GKG zu bestimmen, welches den Streitwert nach oben und unten begrenzen kann (II.).

I. Das Gesamtinteresse der Beteiligten bemisst sich nach der Höhe der Verwaltervergütung für den Zeitraum, für den die Verwalterin bestellt werden sollte (vgl. LG Nürnberg-Führt ZWE 2010, 281-282; OLG München NJW-RR 09, 1616 ff.). Im Verwaltervertrag von den Parteien unterzeichnet am 12.12.11 (als Anlage beigefügt) sollte die Vergütung 19,63 € pro Wohnungseinheit und Monat betragen. Bei 20 Wohnungseinheiten ergibt sich eine jährliche Vergütung von 4711,20 €. Auf 5 Jahre gerechnet, besteht damit ein finanzielles Gesamtinteresse von 23556 €. 50% hiervon sind: 11778 €.

II. Das Einzelinteresse der Klägerin beträgt hier 5889 €.

1. In der Rechtsprechung ist umstritten, wie das Einzelinteresse einer Partei in Bezug auf die Verwaltervergütung zu bestimmen ist.

a) Eine Ansicht geht davon aus, dass das Einzelinteresse 10% der Verwaltervergütung beträgt (LG Nürnbe[…]


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