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Verkehrsunfall – Pflichten der Reparaturwerkstatt bei Vorliegen eines Schadensgutachtens

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AG München – Az.: 344 C 11554/18 – Urteil vom 18.04.2019

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 241,60 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 30.06.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 241,60 € festgesetzt.
Gründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

Die Parteien streiten über die Erstattung restlicher Reparaturkosten aus abgetretenem Recht aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 20.11.2015 auf der BAB 8 auf Höhe von Merklingen ereignet hat.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % ist zwischen den Parteien ebenso unstreitig wie die Aktivlegitimation der Klägerin nach Abtretung.

Streitig ist allein die Frage, ob die Klägerin weitere EUR 241,60 netto für Entsorgungskosten, Arbeitsplatzwechsel, Fahrzeugwäsche und Umrüsten der Richtbank ersetzt verlangen kann.

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen weiteren Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht in Höhe von EUR 241,60 aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 VVG, 1 PflVG, 398 BGB.

1) Der Anspruch auf Erstattung der restlichen Reparaturkosten ist zunächst in der Person der Zedentin – vollumfänglich – entstanden und konnte mithin auf die Klägerin übergehen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann der Geschädigte, der das Unfallfahrzeug selbst zur Reparatur gibt, nach § 249 Abs. 2 BGB von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer den Geldbetrag ersetzt verlangen, der zur Herstellung des beschädigten Fahrzeuges erforderlich ist (BGHZ 63, 182, 183). Der erforderliche Herstellungsaufwand wird dabei nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens, die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch von den Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten mitbestimmt, so auch durch seine Abhängigkeit von Fachleuten, die er zur Instandsetzung des Unfallfahrzeuges heranziehen muss (BGHZ 63, 182, 184). In diesem Sinne ist der Schaden subjektbezogen zu bestimmen (BGHZ 63, 182, 184). Gerade im Fall der Reparatur von Kraftfahrzeugen darf nicht außer Acht gelassen werden, dass den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten Gr[…]


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