Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 10 B 10142/18 – Beschluss vom 07.03.2018
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 29. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg, da das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 29. Dezember 2017 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 27. Dezember 2017 verfügte und für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt hat. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zur Begründung zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung. Zum Beschwerdevorbringen, auf welches sich die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, ist ergänzend auszuführen:
Entgegen dem Beschwerdevorbringen steht bei summarischer Prüfung fest, dass der Antragsteller am 19. Dezember 2017 Kokain konsumiert hat und dies nicht zum ersten Mal geschah. Dies hat er ausweislich des Vermerks vom 26. Dezember 2017 gegenüber zwei Polizeibeamten bekundet. Dafür, dass dieser Vermerk inhaltlich fehlerhaft ist, liegen weder Anhaltspunkte vor noch sind solche vom Antragsteller mit der bloßen Behauptung, er habe lediglich eine „Jugendsünde“ zugegeben, substantiiert dargelegt worden. Auf die Unschuldsvermutung kommt es im Fahrerlaubnisrecht als Gefahrenabwehrrecht nicht an.
Ausgehend von dem eingeräumten Kokainkonsum am 19. Dezember 2017 und zuvor hat der Antragsgegner dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen. Hierfür reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats bereits der einmalige Konsum harter Drogen, auch wenn er in keinerlei Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs steht (vgl. z.B. OVGRP, Beschlüsse vom 15. Oktober 2014 – 10 B 10897/14.OVG – und vom 25. Januar 2012 – 10 B 11430711 -). Deshalb ist es unerheblich, dass der toxikologische Befund vom 22. Februar 2018 zu dem Ergebnis gelangt ist, ein aktueller Cannabiseinfluss zum Tatzeitpunkt (hier: 26. Dezember 2018) komme nicht in Betracht und eine psychostimulierende Beeinflussung durch Kokain sei eher nicht anzunehmen.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers greift im vorliegenden Fall die Sperrwirkung eines Str[…]