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Pflegeheimkosten – Umfang des Anspruchs auf Familienunterhalt

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AG Ahaus – Az.: 12 F 101/16 – Beschluss vom 08.09.2016

Die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Entscheidung ist sofort wirksam.
Gründe
I.

Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegnerin Elternunterhaltsansprüche für den Zeitraum Dezember 2015 bis Januar 2016 aus übergegangenem Recht geltend.

(Symbolfoto: Dragana Gordic/Shutterstock.com)

Die Antragsgegnerin ist die Tochter von Frau B F, geb. am XXX. Diese lebt seit dem 12.12.2011 in dem Seniorenpflegeheim „C“ in P. Die Heimkosten übersteigen das Einkommen der Frau F. Die ungedeckten Kosten trug die Antragstellerin in Form der Gewährung von Sozialhilfe gemäß dem SGB XII. Dies waren im Monat Dezember 2015: 1.108,91 EUR, im Januar 2016: 1.104,96 EUR und im Februar 2016: 892,14 EUR. Die Rechtswahrungsanzeige datiert vom 14.03.2013.

Der Ehemann der Frau F, Herr I F, wohnt seit April 2012 selbst in einem Pflegeheim. Zunächst war er im Pflegeheim C in C1 untergebracht worden, weil in P kein Platz frei war. Nach ca. 3 Monaten zog er in dasselbe Pflegeheim in P, in dem auch Frau F lebt. Herr F leidet unter Demenz in fortgeschrittenem Stadium.

Die Eheleute F hatten dem Zeugen C2 in der Vergangenheit Generalvollmacht erteilt. Mit Beschluss vom 13.09.2013 wurde eine Tochter der Eheleute F, die Zeugin I1, zur Betreuerin von Frau F bestellt. Diese leidet nach dem Attest der Ärztin B1 vom 03.08.2016 u.a. an einem Zustand nach Hirnstamminfarkt und einer zunehmenden dementiellen Entwicklung.

Herr F ist Eigentümer eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstückes. Der Erbbauzins beträgt 454,00 EUR pro Monat. Erbbauberechtigter ist der Zeuge C2, der mit einer verstorbenen Tochter der Eheleute F verheiratet war und den Eheleuten F das auf dem Grundstück befindliche Haus abgekauft hatte. Das Erbbaurecht hat eine Laufzeit von 99 Jahren und wurde im April 2005 bestellt. Wegen der Einzelheiten der Erbbaurechtsbestellung wird auf die notarielle Urkunde des Notars F1 vom 27.04.2005 (Bl. 143ff. d.A.) Bezug genommen. Das Grundstück hat unter Berücksichtigung des Erbbaurechts einen Verkehrswert iHv 208.500,00 EUR. Diesbezüglich wird auf das Gutachten der kommunalen Bewertu[…]


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