LG Heidelberg
Az.: 3 O 309/13
Urteil vom 28.3.2014
Amtliche Leitsätze: Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrages verwendete Klausel, wonach der Verkäufer die letzte Rate in Höhe von 3,5 % der Vertragssumme „nach vollständiger Fertigstellung“ fordern darf, ist so zu verstehen, dass nicht nur sämtliche Arbeiten erbracht sein müssen, sondern auch keine Mängel vorhanden sein dürfen. Dies gilt auch für solche Mängel, die der Abnahmefähigkeit nicht entgegenstehen (vgl. auch BGH, Urteil vom 27.10.2011 – VII ZR 84/09 – NJW 2012, 56).
1. Die Klage wird – als derzeit unbegründet – abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die klagende Bauträgerin verlangt von den Beklagten die restliche Zahlung der letzten Kaufpreisrate (Fertigstellungsrate).
Mit notariellem Kauf- und Werkvertrag vom 24.2.2011 (Anlage K 1) haben die Beklagten von der Klägerin zu gleichen Teilen zwei Eigentumswohnungen (Wohnung x: 86,74 m² und y: 108,22 m²) sowie zwei Tiefgaragenstellplätze in der R.-Straße …, Heidelberg (sog. Bahnstadt) zum Gesamtkaufpreis von 680.000,00 Euro erworben. Gemäß § 2 Abs. 2 verpflichtet sich der Verkäufer zur Errichtung der Anlage „nach Maßgabe der Baubeschreibung vom 21.12.2010“ (vgl. Anlage K 9) und „unter sorgfältiger Beachtung aller Regeln der Baukunst“. In § 2 Abs. 3 wird auf die Teilungserklärung vom 21.12.2010 (vgl. Anl. K 7) Bezug genommen. Zur Fälligkeit des Kaufpreises ist in § 4 des Vertragstextes unter anderem folgendes geregelt:
(2) Der Kaufpreis ist gemäß den vereinbarten Ratenplan nach Eintritt der Fälligkeitsvoraussetzungen gemäß Abs. (3) und (4) zinslos fällig, nicht jedoch vor Ablauf von 14 Tagen, nachdem die allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen nach Abs. (3) eingetreten sind und der Verkäufer dem Käufer den Bautenstand schriftlich mitgeteilt hat.
(3)…
(4) Der Kaufpreis ist nach Vorliegen der allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen gemäß Abs. (3) in Raten zu zahlen. Die Höhe der vom Käufer zu zahlenden Raten nicht der Verkäufer nach seinem freien Ermessen entspre[…]