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Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Punkte

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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 16 B 1177/18 – Beschluss vom 07.03.2019

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG in der seit 5. Dezember 2014 (StVG n. F.) geltenden Fassung sei der Antragsgegner verpflichtet gewesen, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen, denn auf der Grundlage der durch das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Entscheidungen habe sich für den Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Begehung der zeitlich letzten Ordnungswidrigkeit am 2. November 2017 ein Punktestand von acht Punkten ergeben, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert.

Der Einwand des Antragstellers, bei der Berechnung des Punktestands habe der Rotlichtverstoß am 8. November 2013 außer Betracht zu bleiben, weil er in Tateinheit mit der Straftat des unerlaubten Entfernens vom Unfallort begangen worden sei, greift nicht durch. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG in der bis zum 30. April 2014 gültigen Fassung (StVG a. F.), die wegen des Zeitpunkts der Eintragung der diese Zuwiderhandlung ahndenden Entscheidung ins damalige Verkehrszentralregister Anwendung findet, liegen nicht vor. Danach wurde nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl berücksichtigt, soweit durch eine Handlung mehrere Zuwiderhandlungen begangen wurden. Die Auslegung des Begriffs der „Handlung“ in § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG a. F. orientierte sich an dem Handlungsbegriff in §§ 52, 53 StGB und §§ 19, 20, 21 OWiG. § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG a. F. betraf den Fall der tateinheitlich begangenen Zuwiderhandlungen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2003 – 19 B 289/03 -, DAR 2003, 578 = juris, Rn. 6 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 – 11 CS 05.321 -, juris, Rn. 17 ff.; Dauer, in: Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Auflage 2013, § 4 StVG Rn. 22.

Insofern haben insbesondere die Fälle der natürlichen Handlungseinheit Bedeutung. Diese ist gegeben, wenn mehrere Verhaltensweisen in einem solchen unmittelbaren rÃ[…]


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