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Verkehrssicherungspflicht – Streupflicht auf privaten Parkplätzen

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Oberlandesgericht Schleswig-Holstein – Az.: 11 U 67/17 – Urteil vom 17.04.2018

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 08.05.2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadenersatz. Sie macht dazu geltend, sie sei im Dezember 2013 auf dem Parkplatz des von der Beklagten zu 1. betriebenen A-Marktes in M. glättebedingt gestürzt. Mit dem Winterdienst war seinerzeit der Beklagte zu 2. beauftragt.

Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei nicht auf dem eigentlichen Gehweg, sondern zwischen den Parkbuchten gestürzt. Dort, also zwischen den stehenden bzw. ein- und ausparkenden Autos, habe man schon aus räumlichen Gründen nicht streuen können und deshalb auch nicht streuen müssen.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie behauptet, sie sei nicht zwischen ihrem Auto und dem Nachbarauto gestürzt, sondern hinter ihrem Auto. Vor allem aber müsse auf einem privaten Parkplatz – anders als vielleicht auf einem öffentlichen Parkplatz – auch zwischen den Parkbuchten gestreut werden.

Sie beantragt, das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 08.05.2017 abzuändern und

1. die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 962,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, das mindestens 15.000,00 € betragen sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

3. den Beklagten zu 2. zu verurteilen, sie – die Klägerin – von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der RAe … in Höhe von 1.029,35 € freizustellen,

4. festzustellen, dass die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtliche weiteren materiell[…]


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