AG Hannover – Az.: 480 C 8302/20 – Urteil vom 07.01.2021
1. Der in der Eigentümerversammlung vom 21.07.2020 zu TOP 8 gefasste Beschluss (Änderungen der Hausordnung) ist ungültig.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Verwalter.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Verwalter kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert wird auf 1.000 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Parteien sind Miteigentümer der im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Sie streiten um die Gültigkeit des Beschlusses zu TOP 8 der Eigentümerversammlung vom 21.07.2020.
Am 19.06.2020 lud die Hausverwaltung zu einer Eigentümerversammlung am 21.07.2020 ein. In dem Einladungsschreiben heißt es: „Wir laden zu mit den beiliegenden Unterlagen ordnungsgemäß zu einer Eigentümerversammlung ein, zu der sie aber bitte nicht erscheinen. Sollten Eigentümer/innen erscheinen, wären wir zum sofortigen Abbruch der Veranstaltung gezwungen“ (Fettdruck wie in der Einladung). Der Einladung waren Vollmachten für die Verwaltung zur Abstimmung beigefügt. Mit Schreiben vom 26.06.2020 versandte die Hausverwaltung dann eine aktualisierte Tagesordnung. Der TOP 9 „Beschluss über Änderungen in der Hausordnung“ (siehe Anlage) wurde nun unter TOP 8 mit gleicher Überschrift geführt. Der Einladung war auch eine aktualisierte Vollmacht beigefügt. Am 21.07.2020 fand streitgegenständliche Eigentümerversammlung statt, auf der der hier angefochtene Beschluss zu TOP 8 „Änderungen der Hausordnung“ gefasst wurde.
Der Kläger behauptet, dieser Beschluss sei wegen Verstoßes gegen sein Teilnahmerecht an der Eigentümerversammlung unwirksam. Er behauptet, die Einladung zu der Eigentümerversammlung sei nicht richtig zugestellt worden. Der Beschluss zu TOP 8 sei unpräzise und unzureichend formuliert. Die Versammlung sei nicht rechtmäßig gewesen. Eine Diskussion über die Tagesordnungspunkte habe nicht stattgefunden. Das Protokoll sei weder zeitgemäß erstellt noch versandt worden, im Übrigen nicht vollständig. Der Verwaltungsbeirat habe seine Pflicht gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft verletzt. Einige der beschlossenen Änderungen der Hausordnung seien rechtswidrig, nicht ausführlich beschrieben und nicht umsetzbar.
Der Kläger beantragt, wie erkannt.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Sie tragen vor, dass die Einladungsschreibe[…]