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Bußgeldverfahren – unangekündigte Erhöhung des Bußgeldes

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OLG Dresden – Az.: OLG 23 Ss 168/18 (B) – Beschluss vom 14.03.2018

1. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Zittau vom 05. Dezember 2017 wird zugelassen, soweit sie gegen den Rechtsfolgenausspruch gerichtet ist.

2. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das oben genannte Urteil als unbegründet verworfen, weil es nicht geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Abs. 4 Satz 3 OWiG.

3. Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Zittau vom 05. Dezember 2017 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Zittau zurückverwiesen.
Gründe
I.

Das Amtsgericht verurteilte die Betroffene am 05. Dezember 2017 wegen fahrlässiger Überschreitung der außerhalb geschlossener Ortschaften zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 250,00 €.

Hiergegen richtet sich der form- und fristgerecht eingegangene Antrag der Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts, den sie u.a. mit der Verletzung rechtlichen Gehörs begründet.

II.

Das Rechtsmittel erzielt einen vorläufigen Teilerfolg.

1. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist wegen Versagung rechtlichen Gehörs zulässig, soweit er den Rechtsfolgenausspruch betrifft.

Die Generalstaatsanwaltschaft Dresden hat in ihrer Stellungnahme vom 07. März 2018 insoweit wie folgt ausgeführt:

„Gegen die Betroffene ist eine Geldbuße von nicht mehr als 250,00 € festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 OWiG darf die Rechtsbeschwerde daher nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

Die Rechtsbeschwerde ist insoweit zuzulassen, als das Urteil – im Rechtsfolgenausspruch – wegen der Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben ist. Eine weitergehende Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet hingegen aus.

Soweit die Betroffene die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, indem das Amtsgericht ohne die Erteilung eines richterlichen Hinweises in seiner Entscheid[…]


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