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Verkehrsunfall – Reparaturkosten – Überschreitung der 130 %-Grenze

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OLG Celle – Az.: 14 U 24/17 – Urteil vom 07.11.2017

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Januar 2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Stade teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.630,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. August 2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 95 %, die Beklagte zu 5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um materiellen Schadensersatz aufgrund eines Unfallereignisses vom 27. März 2015.

Wegen der Sach- und Streitstandes erster Instanz sowie der Gründe der angefochtenen Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des Landgerichtes Stade vom 18. Januar 2017 (Bl. 105 ff. d. A.) Bezug genommen. Mit dieser Entscheidung hat das Landgericht der Klage überwiegend stattgegeben und sie lediglich zu einem geringfügigen Teil abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die vollständige Klagabweisung erstrebt. Sie rügt, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft ihr Vorbringen unbeachtet gelassen, mit dem sie sowohl den Wiederbeschaffungs- als auch den Restwert des klägerischen PKW bestritten habe. Die Feststellungen des von ihr insoweit beauftragten Privatsachverständigen der D. seien zutreffend. Unter Zugrundelegung dieser Werte ergebe sich bereits ein Überschreiten der 130 %-Grenze, selbst wenn man die Ausführungen des Sachverständigen des Klägers R. zugrunde lege.

Der Kläger habe auf der Grundlage der beiden Gutachten seines Privatsachverständigen vom 10. April und 6. Mai 2015 die Reparatur seines PKW nicht in Auftrag geben dürfen, da bereits zu diesem Zeitpunkt für ihn erkennbar gewesen sei, dass die Reparaturkosten die 130 %-Grenze überschreiten würden. Der Sachverständige R. habe nämlich in beiden Gutachten keine Reparaturfreigabe erteilt und zusätzlich darauf hingewiesen, die Instandsetzungskosten seien nur überschlägig bestimmt worden, da di[…]


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