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Hauptsacheverfahren – Zulässigkeit Antrag auf Begutachtung durch Sachverständigen

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LG Bayreuth – Az.: 43 OH 14/21 – Beschluss vom 17.09.2021

I. Der Antrag des Antragstellers vom 17.08.2021 auf schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen im selbständigen Beweisverfahren wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
Der Antragsteller begehrt im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen zu Fragen, die die Ursache eines Unfalls vom 26.11.2020 betreffen. Die Beklagtenpartei hat diesem Antrag nicht zugestimmt, sondern mit Schriftsatz vom 02.09.2021 die kostenpflichtige Zurückweisung des Antrags beantragt.

Im Hauptsacheverfahren 43 O 342/21 vor dem Landgericht Bayreuth, in dem der Antragsteller als Kläger auftritt, haben sowohl der Kläger als auch die Beklagtenpartei zu dem von ihnen jeweils behaupteten Unfallhergang die Erstellung eines Sachverständigengutachtens als Beweis angeboten.

Wie bereits durch den Einzelrichter mit Verfügung vom 03.09.2021 angekündigt, hat das Landgericht Bayreuth nach Ende der – auf Antragstellerwunsch verlängerten – Stellungnahmefrist auf den Schriftsatz der Beklagtenpartei am 16.11.2021 einen Beweisbeschluss erlassen, der als Beweisthemen die von den Parteien behaupteten Unfallhergänge beinhaltet.
1. Unzulässigkeit des Antrags
Nachdem somit über die im Antrag benannten Beweisthemen nunmehr bereits eine Begutachtung durch einen Sachverständigen angeordnet wurde, kann eine nochmalige Anordnung der Begutachtung – mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 412 ZPO – nicht stattfinden (§ 485 Abs. 3 ZPO). Jedenfalls fehlt es insoweit an der Zulässigkeitsvoraussetzung des § 485 Abs. 1 ZPO, dass dem Antrag der Antragstellerpartei entweder durch den Gegner zugestimmt werden muss oder aber zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird. An letzterem fehlt es aufgrund der bereits angeordneten Beweisaufnahme durch Bestellung eines Sachverständigen zum Unfallhergang (vgl. Huber in Musielak/Voit, ZPO, 18. Auflage 2021, § 485 Rn. 8).
2. Kostenentscheidung
Der Antragsteller hat gem. § 91 ZPO analog die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu tragen.

Abweichend vom Grundsatz, dass die Kosten eines Beweissicherungsverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits gehören, so dass über sie nicht besonders entschieden zu werden braucht, ist nach herrschender, überzeugender Ansicht eine Kostenentscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs des § 494a ZPO dann veranlasst, w[…]


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