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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bezeichnung „Pfusch am Bau“ durch Sachverständigen

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Besorgnis der Befangenheit ist damit nicht begründet
OLG Rostock – Az.: 4 W 30/20 – Beschluss vom 26.08.2020

I. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 06.07.2020 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ein Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen, das von dem Landgericht für unbegründet erklärt worden ist.

Das vorliegende selbständige Beweisverfahren betrifft die von dem Antragsteller geltend gemachte Mangelhaftigkeit einer auf seinem Grundstück verbauten Versickerungsgrube und der als Verbindung zu dem Regenfallrohr an dem aufstehenden Gebäude verlegten Grundleitung; die entsprechenden Arbeiten hatte der Antragsgegner für den Antragsteller erbracht.

Der mit der Erstellung eines Gutachtens hierzu beauftragte Sachverständige führte einen Ortstermin durch, zu welchem für den Antragsgegner niemand erschien. In dem Termin übergab der Antragsteller Unterlagen und Lichtbilder an den Sachverständigen, und übersandte diesem in der Folge noch weiteres Material per E-Mail. In dem schriftlichen Gutachten findet sich unter der Zwischenüberschrift: „1.4 Verwendete Unterlagen“ insofern eine mit [U 2] bis [U 3] bezifferte Auflistung mit dem vorangestellten Satz: „Durch die Klägerseite zum Ortstermin übergebene ergänzende Unterlagen und im Nachgang per E-Mail übersandte Fotos.“ Im Text des Gutachtens hat der Sachverständige dazu außerdem ausgeführt:

„Die durch den Antragsteller übergebenen Fotos aus der Bauzeit zeigen die ‚Hinterlassenschaften‘ des Antragsgegners ([U 2], [U 3]). Bei den vor Ort gemachten Feststellungen und den erhaltenen Informationen konnten nicht alle offenen Fragen aus dem Beweisbeschluss und den Unterlagen der Gerichtsakte [U 1] geklärt werden. [Der Antragsteller] sagte zu, weitere Fotos aus der Zeit mit Beginn des Abrisses des Altgebäudes bis zum Abbruch der Arbeiten durch den Antragsgegner dem Unterzeichner zukommen zu lassen. Diese wurden am 01.04.2019 per E-Mail übersandt [U 3]. Im Kapitel 1.4 sind die insgesamt erhaltenen Unterlagen zusammengestellt. Sie werden mit Abgabe des Sachverständigengutachtens mit an das Gericht übergeben.“

Weiterhin findet sich in dem Gutachten der folgende Passus:

„Ob der Antragsgegner die v. g. Anforderungen erfüllt, dürfte aus Sicht des Unterzeichners mehr als fraglich sein. Aus den gewonnenen Eindrücken durch die örtlichen Feststellungen, zusätzlichen F[…]


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