OLG Düsseldorf – Az.: I-7 U 9/17 – Urteil vom 06.07.2018
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.12.2016 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses und das angefochtene Urteil, soweit es in Ziffer 4 die Belegvorlage bescheidet, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt als Pflichtteilsberechtigte die Vorlage von Belegen zur erteilten Auskunft.
Die Mutter der Parteien, N.R., verstarb am 31.3.2011. Sie hatte vier Kinder. Ein Kind, die Beklagte, ist ihre Alleinerbin. Die anderen drei Kinder, die Klägerin und ihre Schwestern C.F. und V.R., sind pflichtteilsberechtigt. Die Klägerin macht ihre eigenen und die Rechte ihrer beiden Schwestern aus abgetretenem Recht geltend.
Die Klägerin begehrt im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft, Vorlage von Belegen und letztlich die Auszahlung des Pflichtteils. Das Landgericht, auf dessen Teilurteil wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Anträge gemäß § 540 ZPO verwiesen wird, hat die Beklagte in der ersten Stufe durch Teilurteil weitgehend zur Auskunft verurteilt. Das Landgericht hat die Klage unter anderem zu zwei Anträgen abgewiesen. Der Auskunftsanspruch zum Sparbrief …011 bei der Kreissparkasse E sei durch Erteilung der Auskunft erloschen, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 11.3.2016 erklärt habe, dass sich auf dem Sparbrief kein Guthaben mehr befunden habe. Ein Anspruch auf Vorlage von Belegen bestehe nicht, da der Anspruch aus § 2314 BGB nur auf Auskunft und nicht auf Belegvorlage gerichtet sei. Die Klägerin hat mit ihrer Berufung die Abweisung ihrer Klage zu beiden Anträgen angegriffen.
Die Beklagte beauftragte einen Notar mit der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses, es liegt nicht vor. Aus dem Teilurteil betreibt die Klägerin die Zwangsvollstreckung und ließ gegen die Beklagte ein Zwangsgeld festsetzen.
Die Klägerin trägt vor, der Anspruch auf Belegvorlage bestehe aus § 2314 BGB, jedenfalls gemäß § 242 BGB, weil die Beklagte in diesem Rechtsstreit – ebenso wie etwa in ihrem Scheidungsverfahren – bewusst falsch und unvollständig vortrage. Die Belege müssten für den gesamten Zeitraum geprüft werden, um unberechtigte Geldentnahmen der Beklagten aufdecken zu können.
Die Beklagte hat zum Sparbrief …001 in der Berufungserwiderung mitgeteilt, dass die letzte Rentenzahl[…]