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Fahrerlaubnisentziehung nach Fahreignungs-Bewertungssystem – Voraussetzungen

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 11 CS 22.2007 – Beschluss vom 30.01.2023

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, CE (Schlüsselzahl 79), L, M und S nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 ermahnte die Antragsgegnerin den Antragsteller wegen Erreichens von fünf Punkten im Fahreignungsregister. Mit Schreiben vom 15. Juni 2021 verwarnte sie ihn unter Verweis auf einen Stand von sieben Punkten.

Mit Bescheid vom 25. Mai 2022 entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller nach Anhörung wegen Erreichens von acht Punkten die Fahrerlaubnis und verpflichtete ihn unter Anordnung des Sofortvollzugs zur Ablieferung des Führerscheins. Dabei berücksichtigte sie, wie bereits bei der Verwarnung, u.a. Eintragungen im Fahreignungsregister über eine Überschreitung des Termins zur Hauptuntersuchung am 27. Januar 2020 (geahndet mit Bußgeldbescheid vom 13.3.2020), über eine Geschwindigkeitsüberschreitung am 27. August 2020 (geahndet mit Bußgeldbescheid vom 12.10.2020), sowie über eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung am 23. Dezember 2020 (geahndet mit Bußgeldbescheid vom 22.3.2021). Dem Fahreignungsregister nach sind diese Entscheidungen rechtskräftig geworden. Zudem geht daraus hervor, dass die Zentrale Bußgeldstelle im Regierungspräsidium Karlsruhe in dem Bußgeldbescheid vom 22. März 2021 ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet hat. Nach einer Mitteilung an die Antragsgegnerin vom 5. Juli 2021 begann dieses am 3. Juli 2021 und wurde der Führerschein des Antragstellers für dessen Dauer in amtliche Verwahrung genommen.

(Symbolfoto: Monika Wisniewska/Shutterstock.com)

Am 23. Juni 2022 ließ der Antragsteller Klage (M 19 K 22.3199) zum Verwaltungsgericht München erheben und zugleich beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Die vorgenannten Bußgeldbescheide vom 13. März 2020, 12. Oktober 2020 sowie 22. März 2021 […]


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