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Grundbuchberichtung bei Titelumschreibung auf Erben

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Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 12 Wx 39/17 – Beschluss vom 21.02.2018

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen – Grundbuchamt – vom 21. Februar 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.

Als Eigentümer des o. g. Grundstücks sind Herr B. G. und Frau M. G. zu je ½-Anteil im o. g. Grundbuch eingetragen. Herr B. G. verstarb am 22. Mai 2015 und wurde ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom 3. Mai 2016 (Geschäfts-Nr.: 3 VI 653/15) von Frau M. G. zu einem Anteil von ¾ und von Frau J. L. zu einem Anteil von ¼ beerbt.

In Abt. III unter lfd. Nrn. 3 und 4 des o. g. Grundbuches sind unter lfd. Nrn. 3 und 4 Grundschulden in Höhe von 37.000,00 Euro und 5.500,00 Euro, jeweils vollstreckbar nach § 800 ZPO, zugunsten der Beteiligten eingetragen. Diese beantragte mit Schreiben vom 19. Oktober 2016 beim Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen – Grundbuchamt – die Berichtigung des Grundbuches nach dem Tod des Erblassers im Hinblick auf die geänderten Eigentumsverhältnisse.

Diesen Antrag wies das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen – Grundbuchamt – mit Beschluss vom 21. Februar 2017 zurück. Zur Begründung führte es aus, dass die Beteiligte nicht antragsberechtigt nach § 13 GBO sei. Die Antragsberechtigung wäre nur gegeben, wenn gegen die Erben des noch eingetragenen Grundstückseigentümers die Zwangsvollstreckung betrieben werde. Dazu wäre die Voreintragung des Schuldners (Erben) als Betroffener nach §§ 39, 40 GBO erforderlich.

Mit Schreiben vom 8. März 2017 hat die Beteiligte gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt und erneut die Grundbuchberichtigung, nämlich die Eigentumsumschreibung auf die Erben M. G. zu ¾-Anteil und J. L. zu ¼-Anteil beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, soweit das Grundbuchamt darauf hingewiesen habe, dass die Antragsberechtigung nur gegeben wäre, wenn gegen die Erben des noch eingetragenen Grundstückseigentümers die Zwangsvollstreckung betrieben werde, so sei genau dies beabsichtigt. Hierzu bedürfe es einer Titelberichtigung, die erst erfolgen könne, wenn das Grundbuch berichtigt sei. Erst danach könne die Vollstreckungsklausel umgeschrieben und die Zwangsversteigerung der Immobilie beantragt werden. Unter Hinweis auf § 14 GBO werde noch einmal die Grundbuchberichtigung beantragt.

Mit Beschluss vom 21. Juni 2017 hat das Amtsgeric[…]


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