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Schadensersatzzahlung des Arbeitsgebers wegen Mobbing

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Schadensersatzzahlung des Arbeitsgebers wegen Mobbings, Diskriminierung oder sexueller Belästigung ist steuerfrei
Finanzgericht Rheinland-Pfalz. Az: 5 K 1594/14, Urteil vom 21.03.2017
I. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 08.04.2014 und unter Änderung des Einkommensteuerbescheides für 2008 vom 31.05.2011 wird die Einkommensteuer auf den Betrag festgesetzt, der sich ergibt, wenn die auf Grund des arbeitsgerichtlichen Vergleichs erfolgte Zahlung des ehemaligen Arbeitgebers in Höhe von 10.000,- € nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt wird.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der von dem Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Foto: Piotr Adamowicz / Bigstock
Tatbestand
Streitig ist, ob eine Zahlung nach § 15 AGG steuerpflichtig oder steuerfrei ist.

Die im Jahre 1968 geborene Klägerin ist als Einzelhandelskauffrau nichtselbständig beschäftigt. Daneben ist sie mit dem Verkauf von Mary Kay Cosmetics Produkten selbständig gewerblich tätig. Mit Bescheid des Amts für soziale Angelegenheiten Landau vom 06.11.2007 wurde bei ihr wegen einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 festgestellt (Vorgeheftet den Einkommensteuerakten – EStA -).

Mit nach § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufigem Einkommensteuerbescheid vom 01.12.2009 (Bl. 14, Fach 2008 EStA) veranlagte der Beklagte die Klägerin für das Streitjahr 2008 der Einkommensteuererklärung gemäß. Im Rahmen einer bei dem Arbeitgeber der Klägerin durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung wurde dem Beklagten bekannt, dass die Klägerin im Streitjahr eine Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) erhalten hat.

Dem lag Folgendes zu Grunde: Der Arbeitgeber der Klägerin, die Firma A, hatte das Arbeitsverhältnis aus personenbedingten Gründen ordentlich zum 30.04.2008 gekündigt. Hiergegen hat die Klägerin bei dem Arbeitsgericht Kaiserslautern Kündigungsschutzklage erhoben; diese Klage wurde am 08.01.2008 erweitert und die Klägerin begehrte die Zahlung einer Entschädigung auf Grund einer Benachteiligung wegen ihrer Behinderung. Am 21.02.2008 schlossen die Parteien einen Vergleich (Bl. 60[…]


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