OLG Hamm – Az.: I-20 U 178/16 – Urteil vom 04.05.2018
Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. September 2016 verkündete Urteil der 115. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Vers.-Nr. 6.5116181.49 für die Zeit vom 01.10.2008 eine Rente in Höhe von monatlich 517,90 EUR bis zum 01.12.2027 oder, sofern der Kläger vor dem 01.12.2027 wieder berufsfähig werden oder versterben sollte, bis zu diesem Zeitpunkt zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 21.233,90 EUR seit dem 8.03.2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von der Kostenforderung der Rechtsanwälte C, F Straße 16 – 18, H in Höhe von 1.641,96 EUR freizustellen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von der Beitragszahlungspflicht für die Versicherung Nr. xx für die Zeit vom 01.10.2008 bis zum 01.12.2027 oder, sofern der Kläger vor dem 01.12.2027 wieder berufsfähig werden oder versterben sollte, bis zu diesem Zeitpunkt, freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zu Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung auf Rentenzahlung und Beitragsbefreiung für die Zeit ab dem 01.10.2008 in Anspruch.
Für den Kläger besteht bei der Beklagten seit Juni 1995 eine Lebensversicherung mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Dem Vertrag liegen unter anderem die „Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung“ der Beklagten zugrunde (im Folgenden: BB-BUZ). Diese lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1 Was ist versichert?
(1) Wird die versicherte Person während der Versicherungsdauer dieser Zusatzversicherung zu mindestens 50 % berufsunfähig, so erbringen wir folgende Versicherungsleistungen:
a) Volle Befreiung von der Beitragszahlungspflicht für die Hauptversicherung und die eingeschlossenen Zusatzversicherungen [ … ];
b) zusätzlich Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeits-Barrente, wenn diese mitversichert ist [ … ]. Die Rente zahlen wir monatlich im voraus.
[ … ]
Bei einem geringeren Grad der Berufsunfähigkeit besteht[…]