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Vorläufige Fahrerlaubnisentziehung – erstmaliger Verstoß – Trennungsgebot

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VGH Baden-Württemberg – Az.: VGH 13 S 2350/21 – Beschluss vom 14.9.2021

In der Verwaltungsrechtssache wegen Entziehung der Fahrerlaubnis hier: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat der 13. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg am 14. September 2021 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungs-gerichts Freiburg vom 28. Juni 2021 – 5 K 1030/21 – geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 15. März 2021 gegen den Bescheid des Landratsamts Breisgau-Hochschwarzwald vom 18. Februar 2021 wird hinsichtlich dessen Ziffer 1 wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500, — EUR festgesetzt.
Gründe
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den angefochtenen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der auf aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch Verfügung des Antragsgegners vom 18.02.2021 abgelehnt hat, ist zulässig. Sie wurde fristgerecht erhoben und begründet (§ 146 Abs. 4 Satz 1, § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Auf Grundlage der – gerade noch den Darlegungsanforderungen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) genügenden – Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ist die verwaltungsgerichtliche Entscheidung abzuändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wiederherzustellen. Das private Interesse des Antragstellers, vom Vollzug der kraft behördlicher Anordnung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) sofort vollziehbaren Entziehung seiner Fahrerlaubnis einstweilen verschont zu bleiben, überwiegt die vom Antragsgegner wahrgenommenen öffentlichen Interessen an der Verkehrssicherheit. Denn bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen derzeit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Entziehung der Fahrerlaubnis.

a) Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies unter anderem dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 der FeV vorliegen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Eignung des Fahrerlaubnisinha[…]


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