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Rechtsanwälte Kotz GbR

Pflichtteilsergänzungsanspruch – kostenfreie Überlassung von Wohnraum

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LG Kaiserslautern – Az.: 3 O 133/18 – Urteil vom 04.09.2018

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.987,22 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 38 % und der Beklagte 62 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt einen Pflichtteil- und Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Die Parteien sind Geschwister. Der Beklagte ist Alleinerbe der am 28. April 2015 verstorbenen Mutter der Parteien, Frau H. H. (nachfolgend: Erblasserin). Neben den Parteien des Rechtsstreits gibt es drei weitere Kinder der Erblasserin.

Der Wert des Nachlasses ist im Wesentlichen unstreitig. Die Aktiva bestehen aus einem Erbbaurecht an einer Hof- und Gebäudefläche in K. zu einem Wert am Todestag von 75.000,00 Euro, einem Sparkonto zu einem Wert von 1,28 Euro sowie einem Girokonto bei der T-Bank. Der Beklagte behauptet hierzu unter Bezugnahme auf den Kontoauszug gemäß Bl. 142 d.A. einen Wert am Todestag von -1,92 Euro; die Klägerin legt hierzu wegen nach ihrer Ansicht nach für den Nachlass relevanten Zu- und Abrechnungen zu diesem Konto den Kontostand vom 30.04.2015 in Höhe von 1.797,94 Euro (vgl. Bl. 178 d.A.) zugrunde.

Die Passiva des Nachlasses betragen insgesamt 5.127,21 Euro (Bestattungskosten: 2.514,00 Euro, Landesjustizkasse: 100,00 Euro; Dr. M. 76,56 Euro; Gutachten U. 1.190,00 Euro; Kosten für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses: 646,65 Euro; Kosten für die Anforderung von Kontoauszügen: 600,00 Euro).

Das zu dem Erbbaurecht gehörende Haus verfügt über eine Wohnfläche von insgesamt etwa 70 Quadratmetern. Zu Einzelheiten der Raumaufteilung wird auf die Grundrisszeichnungen (Anlage 11, Bl. 108 f. d.A.) verwiesen. Die Erblasserin hatte das Haus zunächst mit ihrem Enkel M. H. bewohnt. Der M. H. ist der Neffe der Klägerin. Herr H. zog später auf Bitten der Erblasserin aus dem Haus aus. Einzelheiten stehen im Streit.

Nachfolgend – seit April 2011 – bewohnte die Erblasserin bis zu ihrem Tod unter im einzelnen streitigen Umständen das Anwesen ebenso wie der Beklagte und dessen Ehefrau. Die Klägerin behauptet,[…]


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