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Vorsätzlicher Rotlichtverstoß – Absehen von Fahrverbot

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KG Berlin, Az: 3 Ws (B) 24/15 – 122 Ss 171/14, Beschluss vom 17.02.2015

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 2. September 2014 wird gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als offensichtlich unbegründet verworfen, dass der Betroffene wegen eines fahrlässigen Rotlichtverstoßes nach §§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO, 1 Abs. 1 BKatV, Abschnitt I lfd. Nr. 132 BKat i.V.m. § 24 Abs. 1 StVG, zu einer Geldbuße von 90 Euro verurteilt wird und das Fahrverbot entfällt.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde hat der Betroffene zu tragen, jedoch wird die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Seine notwendigen Auslagen haben der Betroffene und die Landeskasse je zur Hälfte zu tragen.
Gründe
Symbolfoto: chanida pcd/Bigstock

Das Amtsgericht Tiergarten hat gegen den Betroffenen wegen einer vorsätzlich begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit (eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes) eine Geldbuße von 180,00 Euro gemäß §§ 37Abs 2 (zu ergänzen: Nr. 1 Satz 7), 49 (zu ergänzen: Abs. 3 Nr. 2 StVO, 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BKatV, Abschnitt I lfd. Nr. 132.3 BKat) i.V.m. § 24 (zu ergänzen: Abs. 1) StVG, festgesetzt und gemäß § 25 (zu ergänzen: Abs. 1) StVG ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Seine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde, mit der die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt wird, hat aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auf die Sachrüge Erfolg, i. Übrigen ist sie unbegründet.

Die Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe den Betroffenen ohne den nach § 71 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 265 Abs. 1 StPO gebotenen Hinweis auf ein vorsätzliches Verhalten wegen eines vorsätzlichen Rotlichtverstoßes verurteilt, kann unerörtert bleiben, weil insoweit bereits die Sachrüge durchgreift.

1. Die Feststellung zum Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand, soweit das Amtsgericht den objektiven Tatbestand eines „einfachen“ Rotlichtverstoßes als erfüllt angesehen hat.

Denn für einen innerörtlichen Rotlichtverstoß – wie im vorliegenden Fall – bedarf es neben der getroffenen Feststellung, dass der Betroffene bei Rot die Haltelinie überfahren hat und in […]


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