BUNDESGERICHTSHOF
Az.: XI ZR 288/08
Urteil vom 31.03.2009
Vorinstanzen:
LG Münster, Az.: 14 O 336/07, Urteil vom 22.11.2007
OLG Hamm, Az.: 34 U 1/08, Urteil vom 19.08.2008
In dem Rechtsstreit hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 31. März 2009 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 34. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. August 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die beklagte Bausparkasse auf Auszahlung eines Kontoguthabens in Anspruch.
Die Klägerin und ihr am 15. August 2006 verstorbener Ehemann schlossen am 28./29. Juni 1999 mit der Beklagten einen Bauspardarlehensvertrag über 100.000 DM. Die dabei vereinbarten Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) sehen in § 17 den Abschluss einer Risiko-Lebensversicherung zur Rückführung des Bauspardarlehens bei Tod des Versicherten vor. Nach § 29 führt die Beklagte ein Kontokorrentkonto, dem sämtliche für den Bausparer bestimmten Geldeingänge einschließlich der von der Beklagten dem Bausparer zu vergütenden Be-träge gutzuschreiben sind.
Die Beklagte schloss für die Eheleute eine Risiko-Lebensversicherung auf das Leben des Ehemannes der Klägerin ab, die mit dessen Tod oder im Erlebensfall mit dem Ablauf des Jahres endete, in dem das Darlehen getilgt wurde. Nach Nr. 11.3 der Bestimmungen zur Risiko-Lebensversicherung war die Beklagte Bezugsberechtigte; sie hatte den von der Versicherung erhaltenen Betrag dem Konto des Bausparers gutzuschreiben und den nach Tilgung ihrer Ansprüche gegen den Bausparer verbleibenden Rest an die nach gesetzlichen Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarung Berechtigten auszuzahlen.
Die Rückführung des Bauspardarlehens erfolgte am 15. März 2006. Nach dem Tod des Ehemannes der Klägeri[…]